Steuerentlastungsgesetz 2022

Steuerentlastungsgesetz 2022

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 vorgelegt, um die Bevölkerung angesichts der zum Teil erheblichen Preissteigerungen insbesondere im Energiebereich zu entlasten.[1]

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

•  Für 2022 soll der Grundfreibetrag um weitere 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden (bei Ehepartnern verdoppeln sich diese Beträge). Dies führt bei Alleinstehenden zu einer Steuerersparnis von bis zu 69 Euro (bei Ehepartnern bis zu 138 Euro) für das Jahr 2022.

•  Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt ab 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro.

•  Die ursprünglich ab 2024 vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 0,35 Euro auf 0,38 Euro soll schon ab 2022 gelten. Dadurch steigt auch die Mobilitätsprämie[2] entsprechend ab 2022.

Diese Änderungen sollen rückwirkend ab dem 01.01.2022 anzuwenden sein. Infolge der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags muss der Lohnsteuerabzug für bereits durchgeführte Gehaltsabrechnungen für Lohnzahlungszeiträume im Jahr 2022 regelmäßig berichtigt werden (vgl. § 41c Abs. 1 Satz 2 EStG).



 [1]    Siehe Bundesrats-Drucksache 127/22 vom 17.03.2022.

 [2]    Vgl. §§ 101 ff. EStG.

IMG 6915 EBBING2

Steuer-News

Artikel anschauen

Kerstin

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de