Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn
• kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich,
• das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, in unbegrenzter Höhe.[1]
Der Bundesfinanzhof[2] hat klargestellt, dass es unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit (überhaupt) erforderlich ist.
Im Streitfall erkannte das Gericht die Aufwendungen einer Flugbegleiterin für ein häusliches Arbeitszimmer (bis zur Höhe von 1.250 Euro) steuermindernd an. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Arbeiten im Arbeitszimmer im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Flugbegleiterin derart gering waren, dass die Arbeiten auch leicht an einem anderen Ort – z. B. am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum – hätten ausgeführt werden können.
Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen genüge – so das Gericht – allein die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
Dabei ist aber zu beachten, dass der fragliche Raum (nahezu) ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden muss, um als häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt zu werden.[3]
[1] Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG.
[2] BFH-Urteil vom 03.04.2019 VI R 46/17.
[3] Siehe BMF-Schreiben vom 06.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002 (BStBl 2017 I S. 1320), Rz. 3.