Zufluss von Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Grundsätzlich sind Sonderzahlungen an Arbeitnehmer dann steuerpflichtig, wenn sie zugeflossen sind. Das gilt auch für Tantiemen. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird jedoch davon ausgegangen, dass ihm diese bereits mit deren Fälligkeit zufließen. Denn der beherrschende Gesellschafter kann regelmäßig selbst entscheiden, wann er sich eine fällige Forderung auszahlen lässt, also bereits mit der Fälligkeit darüber verfügen kann.
Vor diesem Hintergrund kann die Versteuerung einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht dadurch vermieden werden, dass die Auszahlung der fälligen Tantiemen ganz oder teilweise zurückgestellt wird. Der Bundesfinanzhof[1] hat bestätigt, dass in diesen Fällen Tantiemen bereits dann als zugeflossen gelten, wenn der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt wird. Denn damit wird auch der Tantiemeanspruch festgestellt.
Das gilt jedenfalls dann, wenn im Anstellungsvertrag keine anderweitigen fremdüblichen Regelungen zur Fälligkeit der Tantieme enthalten sind. Vereinbarungen, die die Fälligkeit letztlich in die Entscheidungsbefugnis des (Gesellschafter-)Geschäftsführers stellen, sind dabei nicht zu beachten.
[1] BFH-Urteil vom 12.07.2021 VI R 3/19 (BFH/NV 2022 S. 9). Zur Frage der Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses siehe BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 44/17 (BStBl 2021 II S. 392).