Vorläufige Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Nach einer Information der Finanzverwaltung[1] sind aktuell zwei Punkte in die sog. Vorläufigkeitsliste auf-genommen worden:
a) Besteuerung bei Altersrenten ab 2005
Der Bundesfinanzhof[2] hatte darauf hingewiesen, dass eine „Zuvielbelastung“ von Altersbezügen vorliegen könne, wenn die Steuerbelastung der gesetzlichen Altersrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG höher ist als die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerfrei gestellten Rentenversicherungsbeiträge.
Die Finanzverwaltung nimmt entsprechende Einkommensteuerfestsetzungen ab 2005 zwar vorläufig vor, stellt aber klar, dass eine Überprüfung dieser Frage von Amts wegen durch die Finanzämter ohne Mitwirkung der betroffenen Steuerzahler nicht möglich ist. Betroffene müssen daher „weitere Unterlagen“ vorlegen, damit eine eventuelle günstigere Besteuerung – z. B. nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – in Betracht kommen kann.
b) Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus der Veräußerung von Aktien
Private Erträge aus der Veräußerung von Kapitalvermögen werden seit 2009 grundsätzlich der Einkommensteuer unterworfen; für entsprechende Verluste gilt dagegen eine wesentliche Einschränkung: Diese dürfen regelmäßig nur mit Gewinnen aus anderem Kapitalvermögen verrechnet werden. Noch restriktiver ist die Regelung für Verluste aus Aktiengeschäften. Hier dürfen Verluste ausschließlich nur mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnet werden (siehe § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).
Der Bundesfinanzhof[3] hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die zusätzliche Beschränkung für Aktienverluste eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellt.
Die Finanzverwaltung nimmt entsprechende Einkommensteuerfestsetzungen ab 2009 vorläufig vor. Ein Einspruch im Hinblick auf die zu erwartende Klärung durch das Bundesverfassungsgericht ist somit nicht mehr erforderlich.
[1] Vgl. BMF-Schreiben vom 31.01.2022 – IV A 3 – S 0338/19/10006 (BStBl 2022 I S. 131).
[2] BFH-Urteile vom 19.05.2021 X R 20/19 und X R 33/19.
[3] Siehe BFH-Urteil vom 17.11.2020 VIII R 11/18 (BStBl 2021 II S. 562).