Erbschaftsteuer: Billigkeitsmaßnahmen zur Lohnsummenregelung wegen der Corona-Krise
Betriebsvermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen beim Erben bis zu 85 % steuerfrei (sog. Regelverschonung, § 13a ErbStG). Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb im Wesentlichen weitergeführt wird. Die Begünstigung wird daher nachträglich gemindert, wenn sich die durchschnittliche Lohnsumme in den fünf Jahren nach der Erbschaft wesentlich verringert. Die Lohnsumme muss in den folgenden fünf Jahren zusammen mindestens 400 % der durchschnittlichen Lohnsumme vor der Erbschaft betragen, um eine Kürzung des Verschonungsabschlags zu vermeiden.[1]
Dabei wird Kurzarbeitergeld nicht zur Lohnsumme gerechnet. Finanzämter können daher im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme insoweit auf die Anwendung der Lohnsummenregelung verzichten, als ein Unternehmen in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2022 diese Grenzen allein wegen der Corona-Pandemie nicht einhalten konnte.[2] Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn
• für den o. g. Zeitraum Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt wurde und
• der Betrieb einer Branche angehörte, die von einer verordneten Schließung wegen der Corona-Pandemie unmittelbar betroffen war.
Die Finanzämter prüfen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme jedoch immer im Einzelfall.
[1] Das gilt nicht bei nicht mehr als 5 Beschäftigten; bei mehr als 5, aber nicht mehr als 10 Beschäftigten reicht eine Durchschnittslohnsumme von 250 %, bei mehr als 10, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten von 300 % (vgl. § 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG).
[2] Gleichlautende Ländererlasse vom 30.12.2021 – S 3812a (BStBl 2022 I S. 156).