Häusliches Arbeitszimmer in einer gemeinsamen Wohnung von Ehepartnern
Aufwendungen für ein beruflich genutztes sog. häusliches Arbeitszimmer sind in der Regel bis zu einem Betrag von 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Fraglich ist aber, welche Aufwendungen überhaupt abzugsfähig sind, wenn sich das Arbeitszimmer in einer gemeinsamen Wohnung von Ehepartnern befindet, ein Teil des Arbeitszimmers also rechnerisch dem anderen Ehepartner gehört.
Hinsichtlich der nutzungsorientierten Aufwendungen (Energie, Reinigung, Reparaturen im Arbeitszimmer usw.) ist unstrittig, dass diese vom Arbeitszimmer nutzenden Ehepartner in vollem Umfang abgezogen werden dürfen.
Hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen (Zinsen, Abschreibungen, Versicherungen, Grundsteuer usw.) hatte der Bundesfinanzhof[1] jedoch entschieden, dass ein Abzug nur in Höhe des Miteigentumsanteils in Betracht kommt. Die Finanzverwaltung[2] hat diese Auffassung allerdings relativiert. Danach können die gesamten Aufwendungen regelmäßig dem das Arbeitszimmer nutzenden Ehepartner zugeordnet werden; Voraussetzung dafür ist aber, dass die Aufwendungen vom eigenen oder vom gemeinsamen Konto bezahlt werden. Für Arbeitszimmer in gemieteten Wohnungen gilt Entsprechendes.
[1] BFH-Urteil vom 06.12.2017 VI R 41/15 (BStBl 2018 II S. 355).
[2] FinMin Schleswig-Holstein vom 08.01.2020 – VI 308 – S 2145 – 116.