Grundsteuerreform: Steuererklärungspflichten noch in diesem Jahr

Grundsteuerreform: Steuererklärungspflichten noch in diesem Jahr

Das Bundesverfassungsgericht[1] hatte die der Grundsteuer zugrunde liegenden Einheitswerte für Grund­stücke für verfassungswidrig erklärt, dem Gesetzgeber allerdings eine Übergangsfrist eingeräumt. Eine Grundsteuerreform soll zum 01.01.2025 in Kraft treten. Bis dahin müssen alle Grundstücke in der Bundes­republik neu bewertet werden und erhalten neue Einheitswerte.

Zu diesem Zweck muss jeder Eigentümer eines Grundstücks – das gilt auch für Teileigentum und Eigen­tumswohnungen – grundsätzlich eine elektronische Steuererklärung zur Wertermittlung abgeben. Maßge­bend sind dafür die Verhältnisse am 01.01.2022. Momentan ist davon auszugehen, dass für die Abgabe dieser Erklärungen nur ein Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.10.2022 vorgesehen ist. Einige Bundesländer planen bereits, in einem Informationsschreiben an die Eigentümer auf deren Pflichten hinzuweisen.

In dieser Erklärung sind für die Grundsteuer B (Grundstücke ohne Land- und Forstwirtschaft) insbeson­dere die folgenden, für die Wertermittlung erforderlichen Angaben vorzunehmen:

  • Lage des Grundstücks                  •  Gebäudeart
  • Grundstücksfläche                       •  Wohnfläche
  • Bodenrichtwert                           •  Baujahr des Gebäudes

Das gilt für alle Bundesländer, die hinsichtlich der Bewertung dem sog. Bundesmodell folgen. Einige Bun­desländer haben abweichende Regelungen für die Wertermittlung vorgesehen, die einige Angaben entbehr­lich machen:

  • Baden-Württemberg: Modifiziertes Bodenwertmodell (Fläche und Bodenrichtwert)
  • Bayern: Flächenmodell (Grundstücks- bzw. Wohn-/Nutzfläche)
  • Hamburg: Wohnlagemodell (Flächen unter Berücksichtigung der Wohnlage)
  • Hessen: Flächen-Faktor-Verfahren (Grundstücks- und Gebäudeflächen unter Berücksichtigung der Lagequalität)
  • Niedersachsen: Flächen-Lage-Modell (Flächen unter Berücksichtigung des Bodenrichtwerts)


[1]       BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.

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