Weitere Verlängerung von Investitionsfristen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Weitere Verlängerung von Investitionsfristen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sind auch Erleichterungen bei der Auflösung der Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b EStG durch Verlängerung der Investitionsfristen getroffen worden. Im Einzelnen gelten folgende Fristen:

    Verlängerung der Reinvestitionsfrist bei "normalen"  Ablauf zum Ende des Wirtschaftsjahres im Zeitraum
Übertragung z.B. auf normale Frist nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.20222
Gründstücke, Gebäude 4 Wirtschaftsjahre + 2 Wirtschaftsjahre + 1 Wirtschaftsjahre
Neu hergestellte Gebäude 6 Wirtschaftsjahre + 2 Wirtschaftsjahre + 1 Wirtschaftsjahre
Kapitalanteile 2 Wirtschaftsjahre + 2 Wirtschaftsjahre + 1 Wirtschaftsjahre

 

Dies bedeutet, dass die Reinvestitionsfrist z. B. bei einem (abweichenden) Wirtschaftsjahr vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2021 nicht Ende März 2021 abgelaufen ist, sondern erst am 31.03.2022 abläuft.

Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler mit einem Gewinn von höchstens 200.000 Euro können die steuerlichen Effekte einer (geplanten) Investition von betrieblichen und beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Bildung des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g EStG vorziehen, wenn die tatsächliche Investition grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren erfolgt. Diese Frist wurde bereits für im Jahr 2017 geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge auf 4 Jahre erweitert und ist nunmehr auf 5 Jahre verlän­gert worden. Für in 2018 berücksichtigte Abzugsbeträge gilt jetzt eine Frist von 4 Jahren.

Betroffene, die im Jahr 2021 investieren wollen, aber dies coronabedingt nicht können, haben jetzt die Mög­lichkeit, diese Investitionen in 2022 ohne negative steuerliche Folgen nachzuholen.[3]



[1]    Zu den Übertragungsmöglichkeiten im Einzelnen siehe § 6b Abs. 1, 3, 8 und 10 EStG.

[2]    Siehe § 52 Abs. 14 Satz 4 und 5 EStG.

[3]    Vgl. § 52 Abs. 16 Satz 3 und 4 EStG.

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