Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Maßnahmen der öffentlichen Hand und Fahrbahnreinigung
Für Aufwendungen, die durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt entstehen, kommt nach § 35a EStG bis zu bestimmten Höchstbeträgen eine Steuerermäßigung von 20 % der (Arbeitslohn-)Kosten in Betracht.[1] Die Finanzverwaltung hat in einem aktuellen BMF-Schreiben[2] die hierzu ergangene neuere Rechtsprechung umgesetzt.
Danach sind Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die mehrere Haushalte betreffen, von der Steuerermäßigung i. S. von § 35a EStG nicht erfasst, da es am räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt des Grundstückeigentümers fehlt. Dies betrifft z. B. Beiträge für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße.[3]
Die Finanzverwaltung hat auch die Grundsätze zum Abzug von Kosten für Straßenreinigung und Winterdienst angepasst. Die bisherige Fassung[4] stellte hinsichtlich der Straßenreinigung lediglich auf die Verpflichtung des Grundstückseigentümers ab, diese selbst vorzunehmen. Die Neufassung unterscheidet für die Begünstigung von Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes zwischen Gehweg- und Fahrbahnreinigung. Danach sind lediglich Kosten begünstigt, die auf den Gehweg entfallen, nicht jedoch Aufwendungen, die die Fahrbahn betreffen.[5]
[1] Vgl. hierzu im Einzelnen Informationsbrief Mai 2021 Nr. 3.
[2] BMF-Schreiben vom 01.09.2021 – IV C 8 – S 2296-b/21/10002 (BStBl 2021 I S. 1494).
[3] Vgl. auch Informationsbrief Dezember 2020 Nr. 7.
[4] BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Anlage 1 „Straßenreinigung“ und „Winterdienst“.
[5] Vgl. auch Informationsbrief März 2021 Nr. 6.