Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Maßnahmen der öffentlichen Hand und Fahrbahnreinigung

Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Maßnahmen der öffentlichen Hand und Fahrbahnreinigung

Für Aufwendungen, die durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt entstehen, kommt nach § 35a EStG bis zu bestimmten Höchstbeträgen eine Steuerermäßigung von 20 % der (Arbeitslohn-)Kosten in Betracht.[1] Die Finanzverwal­tung hat in einem aktuellen BMF-Schreiben[2] die hierzu ergangene neuere Rechtsprechung umgesetzt.

Danach sind Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die mehrere Haushalte betreffen, von der Steuer­ermäßigung i. S. von § 35a EStG nicht erfasst, da es am räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt des Grundstückeigentümers fehlt. Dies betrifft z. B. Beiträge für den Ausbau des allgemeinen Ver­sorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße.[3]

Die Finanzverwaltung hat auch die Grundsätze zum Abzug von Kosten für Straßenreinigung und Winter­dienst angepasst. Die bisherige Fassung[4] stellte hinsichtlich der Straßenreinigung lediglich auf die Verpflich­tung des Grundstückseigentümers ab, diese selbst vorzunehmen. Die Neufassung unterscheidet für die Begünstigung von Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes zwischen Gehweg- und Fahrbahn­reinigung. Danach sind lediglich Kosten begünstigt, die auf den Gehweg entfallen, nicht jedoch Aufwen­dungen, die die Fahrbahn betreffen.[5]



[1]    Vgl. hierzu im Einzelnen Informationsbrief Mai 2021 Nr. 3.

[2]    BMF-Schreiben vom 01.09.2021 – IV C 8 – S 2296-b/21/10002 (BStBl 2021 I S. 1494).

[3]    Vgl. auch Informationsbrief Dezember 2020 Nr. 7.

[4]    BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Anlage 1 „Straßenreinigung“ und „Winterdienst“.

[5]    Vgl. auch Informationsbrief März 2021 Nr. 6.

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