Termine und Hinweise zum Jahresende 2021

Termine und Hinweise zum Jahresende 2021

Bei Anschaffung und Herstellung von beweglichen, vermieteten oder (fast) ausschließlich betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden, Selb-ständigen oder Freiberuflern können neben der normalen Abschreibung bis zu 20 % der Aufwendungen in den ersten 5 Jahren gesondert abgeschrieben werden (vgl. § 7g Abs. 5 ff. EStG). Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung bis zum Jahresende in vollem Umfang für das Jahr 2021 in Betracht.


Bei entsprechenden geplanten Investitionen kann durch Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten – maximal bis zu einem Betrag von 200.000 Euro – die steuerliche Wirkung der Abschreibungen vorgezogen werden; die Sonderabschreibung kann dann im Zeitpunkt der Investition (wenn diese regelmäßig innerhalb von 3 Jahren erfolgt) zusätzlich geltend gemacht werden.


Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibungen können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine für alle Betriebe geltende einheitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro nicht überschritten wird. Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Sonderabschreibungen die Gewinngrenze für das Jahr gilt, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht.


Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bis zum Ende des Jahres 2021 angeSchafft oder hergestellt werden, kann anstelle der linearen eine degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der Prozentsatz darf höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung und nicht mehr als 25 % betragen.


Abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bis zum 31.12.2021 angeschafft werden, können in 2021 in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro nicht übersteigen.
Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro4 ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) die Bildung eines mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelpostens möglich; in diesem Fall ist für alle anderen in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung nur bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zur Höhe von 250 Euro4 zulässig.


Für private Überschusseinkünfte (z. B. nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) gilt ausschließlich die 800 Euro-Regelung.


Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 %, aber höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-rechnung ermitteln (z. B. Freiberufler).


Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine entsprechende (erfolgswirksame) Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezember zu buchen.


Nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, die beispielsweise im Januar 2022 fällig wer-den, können von nichtbilanzierenden Steuerpflichtigen bereits 2021 geleistet werden, wenn eine Steuerminderung noch in diesem Jahr beabsichtigt ist.
Werden in diesen Fällen offene Lieferantenrechnungen noch 2021 bezahlt, mindert dies ebenfalls den steuerlichen Gewinn im Jahr 2021.


Lediglich bei Gegenständen des Anlagevermögens ist es für den Beginn der Inanspruchnahme der Absetzungen unerheblich, ob das Anlagegut bereits bezahlt ist. Entscheidend ist hier der Anschaffungs- oder Fertigstellungszeitpunkt.

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Handelt es sich um übliche Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichen Anlass (z. B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit), bleiben diese lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks 60 Euro je Anlass nicht überschreitet.
Sonstige Sachbezüge (z. B. Gutscheine oder Geldkarten) bleiben grundsätzlich steuerfrei, wenn der Wert – ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen – die Freigrenze von 44 Euro monatlich nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Ab dem 01.01.2022 wird die Freigrenze auf 50 Euro pro Monat erhöht. Darüber hinaus gelten ab 2022 für Gutscheine/Geldkarten besondere Anforderungen, wie eine begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette oder ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen (z. B. Tankstellen- oder Ladenketten).


Für teurere Sachzuwendungen (z. B. im Rahmen von Incentive-Veranstaltungen oder für VIP-Eintrittskarten) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30 % übernehmen (vgl. § 37b EStG).
Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit die Zuwendung bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als 110 Euro pro Veranstaltung beträgt.


Für einen ggf. übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG); die pauschal versteuerten Zuwendungen sind beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens bis zu 4.000 Euro jährlich, beantragt werden; für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.) gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Soll noch für 2021 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31.12.2021 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.


Private Kapitalerträge werden regelmäßig durch einen – von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Banken o. Ä. vorgenommenen – Steuerabzug von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) be-steuert. Verluste z. B. aus Aktiengeschäften werden von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Sollen nicht verrechnete Verluste im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung 2021 geltend gemacht werden, muss ein Antrag auf Verlustbescheinigung bis zum 15.12.2021 bei der betroffenen Bank gestellt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).


Lohnsteuerabzugsmerkmale von Arbeitnehmern (z. B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal) werden regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Eine Änderung der Merkmale für das laufende Jahr kann vom Arbeitnehmer spätestens bis zum 30.11.2021 beim Finanzamt beantragt werden (§ 39 Abs. 6 Satz 6 EStG).

Bis zum 31.12.2021 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuer-Veranlagung 2017 beantragen (sog. Antragsveranlagung).


Ab 2022 wird der Grundfreibetrag auf 9.984 Euro (bei Ehepartnern 19.968 Euro) angehoben. Entsprechendes gilt für den Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a Abs. 1 EStG), der ab 2021 ebenfalls 9.984 Euro beträgt.

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