Kürzung von Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung
Arbeitnehmer können Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen, wenn sie mehr als 8 Stunden außerhalb ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden (vgl. § 9 Abs. 4a EStG). In Abhängigkeit von der Abwesenheitsdauer gelten unterschiedliche Verpflegungspauschalen. Stellt der Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit den Arbeitnehmern Mahlzeiten zur Verfügung, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, und zwar für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils um 40 % der Tagespauschale von 28 Euro.[1]
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs[2] gilt das auch für Arbeitnehmer, die über keine erste Tätigkeitsstätte verfügen (z. B. Montagekräfte oder Berufskraftfahrer). Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass den Arbeitnehmern, die anlässlich einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber Mahlzeiten steuerfrei gestellt bekommen, insoweit kein Mehraufwand für Verpflegung entstanden ist. Folglich sind die Verpflegungspauschalen bei den Arbeitnehmern entsprechend zu kürzen. Das gilt unabhängig davon, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist oder nicht.
[1] Für Auslandsreisen ist die für den jeweiligen Aufenthaltsstaat geltende Pauschale zugrunde zu legen (für 2021 vgl. BMF-Schreiben vom 03.12.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10010, BStBl 2020 I S. 1256).
[2] BFH-Urteil vom 12.07.2021 VI R 27/19 (BStBl 2021 II S. 642).
[3] § 250 Abs. 1 HGB bzw. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[4] BFH-Urteil vom 16.03.2021 X R 34/19.
[5] BFH-Urteil vom 18.03.2010 X R 20/09 (BFH/NV 2010 S. 1796).