Kinderbetreuungskosten: Arbeitgeberzuschuss zu Kita-Beiträgen
Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, jedoch höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abziehbar.[1] Zuschüsse des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einer Kindertagesstätte, einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind durch ihre Steuerfreistellung ebenfalls begünstigt.[2] Damit stehen der Sonderausgabenabzug der Aufwendungen und die Steuerfreistellung der Arbeitgeberzuschüsse zunächst nebeneinander; die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Kinderbetreuungskosten um solche Zuschüsse zu kürzen sind.[3]
Der Bundesfinanzhof[4] hat diese Auffassung in einem aktuellen Urteil bestätigt. Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen sind um steuerfreie Zuschüsse zu kürzen. Zwar sieht das Gesetz keine besondere Regelung hinsichtlich einer Kürzung um die Zuschüsse zur Kinderbetreuung vor, jedoch setzt nach Auffassung des Gerichts der Begriff „Aufwendungen“ eine wirtschaftliche Belastung voraus, die bei einem speziell für diesen Zweck gezahlten Zuschuss, der zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird, nicht gegeben ist.
[1] § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG; vgl. hierzu auch Anlage Sonderausgaben zum Informationsbrief Oktober 2021, Tz. 2.2.
[2] § 3 Nr. 33 EStG.
[3] Vgl. Anlage Kind 2020, Zeile 74.
[4] BFH-Urteil vom 14.04.2021 III R 30/20.