Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bei Entgeltumwandlung
Beiträge des Arbeitgebers für Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sind lohnsteuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). In 2021 beträgt der Höchstbetrag damit 6.816 Euro. Sozialversicherungsfreiheit besteht allerdings nur bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2021: 3.408 Euro).[1] Nach § 40b EStG pauschalversteuerte „alte“ Direktversicherungen werden ggf. auf den Höchstbetrag angerechnet.[2]
Werden Teile des Arbeitslohns durch Entgeltumwandlung für die oben beschriebenen Modelle der betrieblichen Altersversorgung verwendet (z. B. aufgrund einer Tarifvereinbarung), spart auch der Arbeitgeber aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit regelmäßig Beiträge. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall aber verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.[3] Bestanden solche Entgeltvereinbarungen bereits vor dem 01.01.2019, tritt diese Verpflichtung erst ab dem 01.01.2022 ein.[4] Dies ist nach dem Jahreswechsel zu beachten, wenn entsprechende „Alt-Vereinbarungen“ vorliegen.
[1] Siehe § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgelt-Verordnung.
[2] § 52 Abs. 4 Satz 18 EStG.
[3] § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
[4] § 26a BetrAVG.