Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bei Entgeltumwandlung

Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bei Entgeltumwandlung

Beiträge des Arbeitgebers für Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pen­sionskasse oder für eine Direktversicherung sind lohnsteuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). In 2021 beträgt der Höchstbetrag damit 6.816 Euro. Sozialversicherungsfreiheit besteht allerdings nur bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2021: 3.408 Euro).[1] Nach § 40b EStG pauschalversteuerte „alte“ Direktversicherungen werden ggf. auf den Höchstbetrag angerechnet.[2]

Werden Teile des Arbeitslohns durch Entgeltumwandlung für die oben beschriebenen Modelle der betrieb­lichen Altersversorgung verwendet (z. B. aufgrund einer Tarifvereinbarung), spart auch der Arbeitgeber auf­grund der Sozialversicherungsfreiheit regelmäßig Beiträge. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall aber verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungs­beiträge einspart.[3] Bestanden solche Entgeltvereinbarungen bereits vor dem 01.01.2019, tritt diese Ver­pflichtung erst ab dem 01.01.2022 ein.[4] Dies ist nach dem Jahreswechsel zu beachten, wenn entsprechende „Alt-Vereinbarungen“ vorliegen.



[1]    Siehe § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgelt-Verordnung.

[2]    § 52 Abs. 4 Satz 18 EStG.

[3]    § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

[4]    § 26a BetrAVG.

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