Aktive Rechnungsabgrenzungsposten bei geringfügigen Beträgen
Wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt, gilt der Grundsatz der periodengerechten Zuordnung von Aufwand und Ertrag. Das bedeutet u. a., dass für Ausgaben, die noch im „alten“ Wirtschaftsjahr geleistet werden, die jedoch wirtschaftlich einem bestimmten Zeitraum nach dem Abschlussstichtag zuzuordnen sind, im Jahr der Zahlung ein bilanzieller aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Dieser wird im Jahr oder in den Jahren der wirtschaftlichen Zugehörigkeit aufgelöst, um so eine zutreffende zeitliche Zuordnung des Aufwands zu erreichen.[1]
Ob auch bei geringfügigen Beträgen – wie z. B. bei jährlicher Zahlungsweise von Versicherungen, Kfz-Steuer, Abonnements –, die anteilig auf das Folgejahr entfallen, eine Abgrenzung vorzunehmen ist, war bisher umstritten.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof[2] entschieden, dass auch bei geringfügigen Beträgen ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist; es besteht kein Wahlrecht hinsichtlich der Aktivierung. An der früheren Entscheidung[3] des zuständigen Senats, in der ein solches Aktivierungswahlrecht noch bejaht wurde, soweit der einzelne Abrechnungsposten die zu dem Zeitpunkt geltende 410 Euro-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überstieg, hält dieser nicht mehr fest. Ein solches Wahlrecht lässt sich nach Auffassung des Gerichts weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit oder der Verhältnismäßigkeit herleiten.
[1] § 250 Abs. 1 HGB bzw. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[2] BFH-Urteil vom 16.03.2021 X R 34/19.
[3] BFH-Urteil vom 18.03.2010 X R 20/09 (BFH/NV 2010 S. 1796).