Privates Veräußerungsgeschäft: Verkauf einer Ferienwohnung mit Inventar
Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, unterliegt ein dabei erzielter Gewinn im Rahmen der sonstigen Einkünfte als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer, es sei denn, die Immobilie wird während der gesamten Besitzzeit oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Bei anderen Wirtschaftsgütern[1] liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als 1 Jahr beträgt; der Zeitraum erhöht sich auf 10 Jahre, wenn die Wirtschaftsgüter mindestens in einem Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet wurden (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Von der Steuerpflicht ausdrücklich ausgenommen sind Verkäufe von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
Wird eine (zur Vermietung genutzte) Ferienwohnung einschließlich des Inventars veräußert, ist zu unterscheiden: Zum einen geht es um die Wohnung mit dem dazugehörenden Grundstück und zum anderen um das Inventar. Für den Verkauf des Grundstücks gilt die Frist von 10 Jahren, während beim Inventar grundsätzlich kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft anzunehmen ist, weil es sich in der Regel um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt.[2]
[1] Wertpapiergeschäfte unterliegen generell im Rahmen der Kapitaleinkünfte der Einkommensteuer (vgl. § 20 Abs. 2 EStG).
[2] Siehe FG Münster vom 03.08.2020 5 K 2493/18 E. Gehören zum veräußerten Inventar jedoch Kunstwerke oder Antiquitäten, ist ein Verkauf innerhalb von 10 Jahren als privates Veräußerungsgeschäft zu behandeln (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).