Corona-Hilfen: Verlängerung von Abgabefristen für Steuererklärungen auch für das Jahr 2020

Corona-Hilfen: Verlängerung von Abgabefristen für Steuererklärungen auch für das Jahr 2020

Im Rahmen der steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind auch die grundsätzlichen Abgabefristen für die Erklärungen z. B. für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer für das Jahr 2020 verlängert worden, und zwar vom 31.07.2021 regelmäßig auf den 31.10.2021.[1]

Werden allerdings entsprechende Erklärungen von Beratern erstellt, gilt – statt des „normalen“ Termins Ende Februar 2022 – abweichend davon eine Abgabefrist bis zum 31.05.2022.[2]

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass insbesondere bei Arbeitnehmern ggf. zu prüfen ist, ob im Jahr 2020 eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung entstanden ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Jahr 2020 (coronabedingt) steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen, wie z. B. Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld,[3] von mehr als 410 Euro[4] bezogen wurden. Wird für die Erstellung dieser Pflicht-Erklärung ein Berater beauftragt, gilt der 31.05.2022 als letzter Abgabe­termin.



[1]    Der Termin verschiebt sich wegen den Sonn- und Feiertagsregelungen je nach Bundesland auf den 01.11.2021 bzw. 02.11.2021.

[2]    Siehe Art.  6 des ATAD-Umsetzungsgesetzes (BGBl 2021 I S. 2048).

[3]    Zu den weiteren dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Bezügen siehe § 32b Abs. 1 EStG.

[4]    Siehe § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

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