Aufteilung der Kosten auf teilnehmende Mitarbeiter bei Betriebsveranstaltungen

Aufteilung der Kosten auf teilnehmende Mitarbeiter bei Betriebsveranstaltungen

Die Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich als Sach­bezug lohnsteuerpflichtig. Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich allerdings nur, soweit die Auf­wendungen den Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer übersteigen.

Dabei stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn von den ursprünglich eingeplanten Personen einige absagen bzw. nicht zu der Veranstaltung erscheinen, die Kosten aber nicht mehr gemindert werden können. Sind die anteilig auf die nicht erschienenen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen den anwesenden Per­sonen zuzurechnen mit der Folge, dass sich insoweit deren lohnsteuerpflichtiger Sachbezug ggf. erhöht?

Nachdem das Finanzgericht Köln[1] die Frage verneint hatte, hat der Bundesfinanzhof[2] nun zugunsten der Finanzverwaltung[3] entschieden. Das Gesetz sei insoweit eindeutig und stellt auf die an der Betriebsveran­staltung teilnehmenden Arbeitnehmer ab (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG), sodass die Kosten einer Betriebs­veranstaltung allein den Teilnehmern zuzurechnen sind, und zwar unabhängig von der Anzahl der zwar kalkulierten, aber letztlich nicht erschienenen Personen.



[1]    FG Köln vom 27.06.2018 3 K 870/17 (EFG 2018 S. 1647).

[2]    BFH vom 29.04.2021 VI R 31/18.

[3]    Vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832), Tz. 4a.

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