ANLAGE Sonderausgaben 2021

ANLAGE Sonderausgaben 2021

1 Unbegrenzt  abziehbare  Sonderausgaben

1.1 Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG): Wiederkehrende Zahlungen im Zusammenhang mit einer (teilweise) unentgeltlichen Vermögensübertragung, z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, können bei nach 2007 geschlossenen Verträgen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn Betriebsvermögen oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen wird.

1.2 Versorgungsausgleich (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG): Berücksichtigungsfähig sind Leistungen zur Ver­meidung eines (ehelichen) Versorgungsausgleichs mit Zustimmung des Berechtigten sowie Ausgleichszahlun­gen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die Versorgungsbezüge der Besteuerung unterliegen.

1.3 Kirchensteuern, Kirchenbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Abzugsfähig sind die im Kalenderjahr 2021 gezahlten Kirchensteuern bzw. entsprechende Beiträge abzüglich etwaiger Erstattungen.[1] Für welches Kalender­jahr die Kirchensteuer geleistet wird, ist ohne Bedeutung, da es allein auf den Zahlungszeitpunkt ankommt.

Ein Sonderausgabenabzug kommt nicht in Betracht für Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge erhoben wurde.

2 Begrenzt abziehbare Sonderausgaben

2.1 Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG): Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dau­ernd getrennt lebenden Ehepartner, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,[2] können auf Antrag bis zu 13.805 Euro – ggf. erhöht um für den Ehepartner geleistete Beiträge zur Kranken-/

Pflegeversicherung – abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Antrag zustimmt, weil als Folge des Abzugs beim Zah­lenden eine Versteuerung beim Empfänger vorgenom­men wird. Die Zustimmung gilt für den jeweiligen Ver­anlagungszeitraum und für zukünftige Jahre; sie kann nur vor Beginn eines Jahres zurückgenommen werden.

2.2 Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG):[3] Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern (z. B. durch Kindergarten, Kinderhort, Tages­mutter oder Au-pairs) können als Sonderausgaben gel­tend gemacht werden. Begünstigt sind 2/3 der auf die Betreuung entfallenden Kosten, höchstens 4.000 Euro pro Kind jährlich; es muss eine Rechnung, ein Dienst- bzw. Arbeitsvertrag, Gebührenbescheid etc. vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder wenn Kinder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres ein­getretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behin­derung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

2.3 Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG): Aufwendungen für die (eigene) erstmalige Berufsaus­bildung bzw. für ein Erststudium (Fahrtkosten, Lern­mittel, Studiengebühren usw.) können bis zu einer Höhe von 6.000 Euro (bei Zusammenveranlagung für jeden Ehepartner) jährlich geltend gemacht werden. Ein (unbe­schränkter) Werbungskostenabzug für eine erst­malige Ausbildung ist nach derzeitigem Recht nur bei Maß­nahmen im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienst­ver­hältnisses möglich.

2.4 Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG): 30 % des Schul­geldes für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder in anerkannten (Privat-)Schulen in EU-/EWR-Staaten und in Deutschen Auslandsschulen bis zu einem Höchst­betrag von 5.000 Euro je Kind und Elternpaar können als Sonderausgaben abgezogen werden; Auf­wendungen für die Beherbergung, Betreuung und Ver­pflegung sind allerdings nicht begünstigt.

2.5 Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b Abs. 1 EStG): Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen in EU-/EWR-Staaten[4] können bis zur Höhe von 20 % des Gesamt­betrags der Einkünfte oder 4 °/°° der Summe aus Um­sätzen sowie Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind auch Mitglieds­beiträge an Einrichtungen, wenn diese nicht den Sport, die Heimatkunde, die Tierzucht oder sonstige Freizeit­gestaltungen fördern. Zuwendungen, die diese Grenzen übersteigen, können im Rahmen der Höchstbeträge in den Folgejahren geltend gemacht werden.

Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögens­stock) einer begünstigten Stiftung können darüber hinaus bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro (Ehepartner: 2 Mio. Euro) innerhalb eines Zehnjahres­zeitraums abgezogen werden (siehe § 10b Abs. 1a EStG).

Vom Zuwendungsempfänger erhaltene Zuwendungs­bestätigungen sind mindestens bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und bei Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Bei „Kleinspenden“ bis zu 300 Euro oder bei Spenden für Katastrophenfälle reicht regelmäßig ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg aus.[5]

2.6 Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (§ 34g EStG, § 10b Abs. 2 EStG): Zuwen­dun­gen an politische Parteien werden in Höhe von 50 % der Ausgaben direkt von der Einkommensteuer abgezo­gen; dies gilt jedoch nur für Zuwendungen bis zu 1.650 Euro (bei Ehepartnern: 3.300 Euro) im Kalender­jahr. Darüber hinausgehende Beträge können wie­de­rum bis höchstens 1.650 Euro (bei Ehepartnern: 3.300 Euro) als Sonder­ausgaben geltend gemacht werden.

Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen gilt ein entsprechender Abzug von der Einkommensteuer; ein Sonderausgabenabzug für darüber hinausgehende Beträge ist hier allerdings ausgeschlossen.

2.7 Zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen siehe Rückseite.

 

A. Beiträge zur Altersversorgung Höchstmöglicher Abzug

 

1.   Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungs­einrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen

2.   Beiträge zu einer privaten

•  Leibrentenversicherung1
(sog. Basisrente-Alter)

•  Berufsunfähigkeits-/Erwerbs­minderungsversicherung2
(sog. Basisrente-Erwerbs­minderung)

Die gezahlten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile bzw. -zuschüsse) sind bis zu einem

Höchstbetrag von 25.787 € (Ehepartner 51.574 €)3 in 2021 mit 92 %4 anzusetzen; es ergeben sich

somit maximale Abzugsbeträge von:

Alleinstehende: 23.724 €      Ehepartner: 47.448 €

Diese so ermittelte Beitragssumme ist zu kürzen um steuerfreie Arbeitgeber­anteile und -zuschüsse etc.5
3.            Zusätzliche Altersvorsorgebeiträge (sog. Riester-Rente)

Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag: 2.100 € jährlich, falls dieser günstiger ist als die

Altersvorsorgezulage (§ 10a EStG). Ehepartner erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein

Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht.

B. Sonstige Vorsorgeaufwendungen Höchstmöglicher Abzug
1. Gesetzliche und private Basis­krankenversicherung,6 Pflegever­sicherung (sog. Basisversorgung) Unbegrenzt

2.   Soweit die Beiträge zur Basisver­sorgung die Höchstbeträge (siehe rechts) unterschreiten, ebenfalls:

•  Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge (z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversiche­rung, Anteil für Krankengeld)

•  Weitere sonstige Vorsorgeaufwen­­dungen, wie z. B. Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflichtversicherungen;

„alte“ Kapital-, Lebens- und Renten­versicherungen

 

                                                   Begrenzt

wenn Anspruch auf steuerfreie                                         wenn die Beiträge allein
(Arbeitgeber-)Zuschüsse etc.                                          getragen werden
besteht (z. B. Arbeitnehmer):                                           (z. B. Selbständige):

1.900 €7                                                                           2.800 €7

Steuerfreie Arbeitgeberanteile
bzw. -zuschüsse werden nicht
berücksichtigt.

 

Bei Ehepartnern ergibt sich der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehepartner jeweils

zustehenden Höchstbeträge.

 



[1]    Ein eventueller Erstattungsüberhang ist im Erstattungsjahr dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (siehe § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG).

[2]    Lebt der Unterhaltsempfänger in einem EU- bzw. EWR-Staat siehe § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

[3]    Siehe BMF-Schreiben vom 14.03.2012 – IV C 4 – S 2221/07/
0012 (BStBl 2012 I S. 307).

[4]    Siehe dazu auch § 10b Abs. 1 Satz 2 ff. EStG.

[5]    Siehe § 50 EStDV.

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