Zahlungen der Krankenkassen als Beitragsrückerstattung

Zahlungen der Krankenkassen als Beitragsrückerstattung

Aufwendungen für eine gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung können unbegrenzt als Son­derausgaben geltend gemacht werden, soweit mit den Beiträgen ein Basisversicherungsschutz erlangt wird.[1]

Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse, die auf diese Basisabsicherung entfallen, mindern die abzugs­fähigen Krankenversicherungsbeiträge – unabhängig von ihrer Bezeichnung – in dem Jahr, in dem sie zufließen. Auch Prämienzahlungen[2] oder Bonusleistungen der Krankenkasse können als (schädliche) Beitragserstattung angesehen werden, soweit die Bonusleistungen nicht lediglich eine Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen des Versicherten darstellen.[3]

Werden z. B. im Rahmen eines Bonusprogramms der Krankenkasse zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens[4] dem Versicherten zusätzliche Aufwendungen erstattet (für eine Brille oder Kontaktlinsen, Behandlungen bei einem Heilpraktiker, Massagen, Rückenschule), besteht jedoch kein Zusammenhang mit den Beiträgen zur Basisvorsorge, sodass eine Kürzung der Sonderausgaben insoweit nicht in Betracht kommt.

Nach aktueller Rechtsprechung[5] mindern auch solche Boni nicht den Sonderausgabenabzug, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Versicherten für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfor­dern, sondern nur pauschal gewährt werden. Voraussetzung für die Nichtkürzung der Sonderausgaben ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Versicherten Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.

Der Bundesfinanzhof[6] hat jetzt klargestellt, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung aber dann die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Ver­sicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht.

Im Streitfall erhielt der Versicherungsnehmer von seiner Krankenversicherung einen zusätzlichen pauschalen Bonus, der zwar mit den zur Erstattung angemeldeten Gesundheitsaufwendungen verrechnet wurde. Soweit der Bonus allerdings erhalten blieb, weil keine Aufwendungen zur Erstattung eingereicht wurden, behandelte das Gericht die Zahlungen wie Beitragsrückerstattungen, die den Sonderausgabenabzug mindern. Die Boni stellten keine von den Versicherungsbeiträgen unabhängige Leistung der Krankenversicherung dar, sondern minderten vielmehr laufend die Gegenleistung, um den vertraglich vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten.

Auch ein Anreiz für ein gesundheits- oder kostenbewusstes Verhalten des Versicherten sei nicht gegeben, da die Boni garantiert waren.


[1] Siehe hierzu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

[2] § 53 Sozialgesetzbuch V.

[3] Vgl. BMF-Schreiben vom 24.05.2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001 (BStBl 2017 I S. 820), Rz. 87 ff.

[4] § 65a Sozialgesetzbuch V.

[5] Vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18.

[6] BFH-Urteil vom 16.12.2020 X R 31/19.

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