Unterhalt an Lebensgefährten bei BAföG-Bezug
Unterhaltsleistungen können nach § 33a Abs. 1 EStG regelmäßig bis zu einem Höchstbetrag von (für 2021) 9.744 Euro als außergewöhnliche Belastungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn diese an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden und für diese Person kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Eigene Aufwendungen und Bezüge der bedürftigen Person mindern allerdings den Höchstbetrag, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Dies gilt – ohne Anrechnung von 624 Euro – ebenfalls für Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln (z. B. BAföG).
Für Zahlungen an nicht unterhaltsberechtigte Personen kommt ein Abzug nur dann in Betracht, wenn Sozialleistungen aufgrund der erhaltenen Unterhaltsleistungen gekürzt werden. Aufgrund dieser Regelung ist eine steuerliche Berücksichtigung ggf. bei Unterhalt an den Partner bzw. die Partnerin einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft möglich, auch wenn insoweit keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
Der Bundesfinanzhof[1] hat jetzt zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an nicht unterhaltsberechtigte Personen bei Bezug von BAföG-Leistungen Stellung genommen. Danach reicht es nicht aus, dass bei der unterhaltenen Person Sozialleistungen gekürzt werden oder entfallen; die geleisteten Unterhaltszahlungen müssen dafür auch ursächlich sein. Im Streitfall hatte die Lebensgefährtin keinen Anspruch auf Sozialleistungen, weil sie Leistungen nach dem BAföG erhielt. Es kam also gar nicht darauf an, dass ihr Lebensgefährte Unterhalt leistete. Eine Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung kam daher nicht in Betracht.
[1] BFH-Urteil vom 21.03.2021 VI R 2/19.