Steuerberatungs- und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten
Der Wert des erbschaftsteuerpflichtigen Nachlasses ist neben Schulden des Erblassers, Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen auch um Erbfallkosten (z. B. Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege, Erbauseinandersetzung und Erstellung der Erbschaftsteuer-Erklärung) zu mindern. Es handelt sich dabei um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung und der Nachlassregelung. Diese werden mit einem Pauschbetrag von 10.300 Euro berücksichtigt oder können mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.[1]
In einem aktuellen Urteil hatte der Bundesfinanzhof[2] darüber zu entscheiden, ob auch Steuerberatergebühren für einkommensteuerrechtliche Angelegenheiten und Aufwendungen für die Räumung des Haushalts zu diesen Kosten gehören.
Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Ansicht, Steuerberatungskosten für Einkommensteuer-Erklärungen des Erblassers seien nur dann zu berücksichtigen, wenn der Erblasser diese noch in Auftrag gegeben hat; bei Beauftragung durch die Erben lägen lediglich nichtabzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung vor. Nach Auffassung des Gerichts sind dagegen auch Steuerberatungskosten für Erklärungen des Erblassers als Nachlassregelungskosten abzugsfähig, auch wenn diese auf Veranlassung der Erben entstanden sind und im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen.
Auch hinsichtlich der Kosten, die durch Räumung und Auflösung des Haushalts entstehen, sieht das Gericht die Grenze zur Verwaltung des Nachlasses nicht als überschritten an und geht von berücksichtigungsfähigen Nachlassregelungskosten aus.
[1] § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
[2] BFH-Urteil vom 14.10.2020 II R 30/19.