PKW-Nutzung: Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs

PKW-Nutzung: Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs

Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, wird regelmäßig ein Nutzungswert dem lohnsteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzugerech­net; dieser Nutzungswert wird pauschal nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt. Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann der Nutzungswert stattdessen mit den für das Kraftfahrzeug tatsächlich entstandenen und auf die privaten Fahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden.[1]

Zahlt der Arbeitnehmer für die Nutzung des PKW ein (pauschales oder individuelles) Entgelt, mindert dies im Zahlungsjahr den steuerpflichtigen Nutzungswert ggf. bis zu einem Betrag von null Euro; übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, wirkt sich der übersteigende Betrag steuerlich nicht aus.

Zahlt der Arbeitnehmer dagegen einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des PKW, können die nach Anrechnung im Zahlungsjahr verbleibenden Zuschüsse in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den pri­vaten Nutzungswert angerechnet werden.[2]

Entgegen dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof[3] entschieden, dass zeitraumbezogene (Einmal-)Zuzahlun­gen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleich­mäßig zu verteilen und so auf den Nutzungswert anzurechnen sind.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer leistet eine Zuzahlung zur Anschaffung eines PKW (Bruttolistenpreis: 50.000 €) in Höhe von 20.000 € vereinbarungsgemäß für einen Zeitraum von 96 Monaten (= 8 Jahre).

Nutzungswert                     monatlich (1 %) 500 €
                                              jährlich            6.000 €
                         Zuschuss Arbeitnehmer 20.000 €

Minderung Nutzungswert (bisher) (BFH)   (bisher) (BFH)
  Jahr 1 6.000 € 2.500 € Jahr 5 - 2.500 €
  Jahr 2 6.000 € 2.500 € Jahr 6 - 2.500 €
  Jahr 3 6.000 € 2.500 € Jahr 7 - 2.500 €
  Jahr 4 2.000 € 2.500 Jahr 8 - 2.500 €
  Rest 0 € 10.000 €     0 €

Bisher war in diesen Fällen der Nutzungswert in dem Jahr 4 in Höhe von 4.000 € und in den folgenden Jahren ungekürzt zu versteuern. Nach der BFH-Entscheidung wird die Minderung über 8 Jahre verteilt; ab dem Jahr 9 erfolgt keine Kürzung des Nutzungswerts mehr.

Nach Auffassung des Gerichts ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Zahlweise und die zeitliche Aufteilung festlegen. Danach stellt die gleichmäßige Auftei­lung der Einmalzahlung auf den vereinbarten Zeitraum (hier von 96 Monaten) eine nach den wirtschaft­lichen Gegebenheiten mögliche Gestaltung dar, wenn bei vorzeitigem Wegfall der privaten Nutzung der noch nicht angerechnete Zuschuss an den Arbeitnehmer erstattet wird.


[1] Vgl. R 8.1 Abs. 9 LStR.

[2] Siehe R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR.

[3] BFH-Urteil vom 16.12.2020 VI R 19/18.

 

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