Kurzfristige Beschäftigung: Verlängerung der Beschäftigungsdauer

Kurzfristige Beschäftigung: Verlängerung der Beschäftigungsdauer

Werden Mitarbeiter, wie z. B. Aushilfen oder Saisonkräfte, lediglich kurzfristig beschäftigt, unterliegt das Arbeitsentgelt dann nicht der Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.[1] Die Beschäftigungszeit wird ggf. kalenderjahrüberschreitend ermittelt. Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres – auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern – werden zusammengerechnet. Anders als bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (sog. Minijobs bis 450 Euro monatlich) spielt die Höhe des Arbeitslohns keine Rolle.

Beispiel:

Ein Rentner wird gegen ein Arbeitsentgelt von 2.500 € monatlich vom 1. Juli bis zum 31. August als Urlaubsvertretung im Einzelhandel beschäftigt.

Der Arbeitslohn bleibt in vollem Umfang sozialversicherungsfrei.

Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wurde die zulässige Dauer der kurzfristigen Beschäfti­gung in der Zeit vom 01.03.2021 bis zum 31.10.2021 auf eine Höchstdauer von 4 Monaten oder 102 Arbeits­tagen ausgeweitet. Zu beachten ist aber, dass die Änderung erst für eine nach dem 31.05.2021 begonnene Beschäftigung gilt. Vor dem 01.06.2021 begonnene Beschäftigungen sind nur innerhalb der alten Grenzen (3 Monate oder 70 Arbeitstage) sozialversicherungsfrei; sie konnten aber nach dem 31.05.2021 auf insgesamt 4 Monate oder 102 Arbeitstage verlängert werden, ohne die Sozialversicherungsfreiheit zu verlieren.[2] Die neuen Grenzen gelten letztmals für bis zum 31.10.2021 beginnende Beschäftigungen; Vorbeschäftigungs­zeiten sind zu berücksichtigen.[3]

Es ist darauf hinzuweisen, dass kurzfristige Beschäftigungen – unabhängig von der sozialversicherungsrecht­lichen Behandlung – auch steuerlich begünstigt sein können (§ 40a Abs. 1 EStG). Die Lohnsteuer für eine kurzfristige Beschäftigung kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 %[4] übernommen werden, wenn

der Arbeitnehmer nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend und für höchstens 18 zusammen­hängende Arbeitstage beschäftigt wird und der Arbeitslohn durchschnittlich 15 Euro pro Stunde und 120 Euro je Arbeitstag nicht überschreitet.

Bei einem höheren Arbeitslohn kann eine Lohnsteuer-Pauschalierung dennoch in Betracht kommen, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird (z. B. bei krankheits­bedingten Ausfällen). Die Beschäftigung von Aushilfskräften, z. B. auf Messen oder Volksfesten, bei denen der Einsatz schon längere Zeit feststeht, kann regelmäßig nicht als „unvorhergesehen“ angesehen werden.[5]


[1] Bei Monatslöhnen über 450 Euro darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden (siehe im Einzelnen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozial­gesetzbuch IV); z. B. bei Schülern, Studenten, Rentnern, Hausfrauen kann das unterstellt werden.

[2] Siehe § 132 Sozialgesetzbuch IV i. d. F. des Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26.05.2021 (BGBl 2021 I S. 1170).

[3] Siehe Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 31.05.2021, Tz. 2.5.3.

[4] Zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

[5] Vgl. R 40a.1 Abs. 3 LStR.

IMG 6915 EBBING2

Steuer-News

Artikel anschauen

Kerstin

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de