Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich z. B. auf Kinder übertragen, so sind die Buchwerte des Betriebsvermögens von dem unentgeltlichen Erwerber fortzuführen (§ 6 Abs. 3 EStG); es entsteht also kein steuerpflichtiger Veräußerungs- oder Entnahmegewinn. Voraussetzung für dieses „Buch­wertprivileg“ ist, dass der Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil insgesamt unentgeltlich übertragen wird.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn zeitgleich mit der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunter­nehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen (z. B. ein von der Gesellschaft genutztes Betriebsgrundstück), die im Eigentum des Mitunternehmers stehen (Sonderbetriebsvermögen), ebenfalls unentgeltlich – aber auf eine andere Person – übertragen werden. So hat der Bundesfinanzhof[1] aktuell entschieden.

In diesem Fall kann aber eine tarifbegünstigte Aufgabe des Mitunternehmeranteils vorliegen.[2] Dabei sind die vorhandenen stillen Reserven aufzulösen. Der unentgeltliche Erwerber bilanziert entsprechend höhere Anschaffungskosten und erhöht so seine Abschreibungsgrundlagen.

Die Finanzverwaltung[3] weist aber einen Weg, wie bei derartigen Übertragungen im Rahmen der vorweg­genommenen Erbfolge gleichwohl das Buchwertprivileg zumindest teilweise erhalten bleiben kann: Wird das Sonderbetriebsvermögen zeitlich vor der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils entweder veräußert oder unentgeltlich übertragen (und damit entnommen), werden zwar die stillen Reserven im Sonderbetriebsvermögen gewinnerhöhend aufgelöst, der Mitunternehmeranteil kann aber anschließend zu Buchwerten übertragen werden.


[1] Urteil vom 10.09.2020 IV R 14/18 (BStBl 2021 II S. 367).

[2] BMF-Schreiben vom 05.05.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10003 (BStBl 2021 I S. 696), Rn. 9.

[3] BMF-Schreiben vom 05.05.2021 (Fußnote 20), Rn. 31.

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