Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste

Seit 2009 sind nicht nur private Erträge aus Kapitalvermögen, wie z. B. Zinsen, Dividenden oder Gewinnaus­schüttungen, sondern grundsätzlich auch Gewinne aus der Veräußerung des Kapitalvermögens selbst (z. B. Aktien, Wertpapiere oder GmbH-Anteile) der Besteuerung zu unterwerfen.

Ein Ausgleich von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Überschüssen aus anderen Einkunftsarten ist jedoch ausgeschlossen. Diese Verluste dürfen nur mit Überschüssen aus anderem Kapitalvermögen verrechnet oder zur Verrechnung in zukünftige Jahre vorgetragen werden.

Eine besondere Einschränkung gilt für Verluste aus Aktienveräußerungen; diese können lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet oder über einen entsprechenden Vortrag in Folgejahren geltend gemacht werden.[1]

Der Bundesfinanzhof[2] hat jetzt entschieden, dass die zusätzliche Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus der Veräußerung von Aktien eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellt. Nach Auffassung des Gerichts gebe es keinen Grund, Steuerpflichtige unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielen. Auch die Gefahr erheblicher Steuermindereinnahmen oder die Verhinderung missbräuchlicher Gestaltung stelle keinen solchen Grund dar.

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. Bis dahin sollten entsprechende Fälle ggf. offengehalten werden.


[1] Siehe § 20 Abs. 6 Satz 4 (aktuelle Fassung) EStG.

[2] BFH vom 17.11.2020 VIII R 11/18.

IMG 3900 EBBING7

Steuer-News

Artikel anschauen

IMG 2285 EBBING

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de