Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste
Seit 2009 sind nicht nur private Erträge aus Kapitalvermögen, wie z. B. Zinsen, Dividenden oder Gewinnausschüttungen, sondern grundsätzlich auch Gewinne aus der Veräußerung des Kapitalvermögens selbst (z. B. Aktien, Wertpapiere oder GmbH-Anteile) der Besteuerung zu unterwerfen.
Ein Ausgleich von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Überschüssen aus anderen Einkunftsarten ist jedoch ausgeschlossen. Diese Verluste dürfen nur mit Überschüssen aus anderem Kapitalvermögen verrechnet oder zur Verrechnung in zukünftige Jahre vorgetragen werden.
Eine besondere Einschränkung gilt für Verluste aus Aktienveräußerungen; diese können lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet oder über einen entsprechenden Vortrag in Folgejahren geltend gemacht werden.[1]
Der Bundesfinanzhof[2] hat jetzt entschieden, dass die zusätzliche Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus der Veräußerung von Aktien eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellt. Nach Auffassung des Gerichts gebe es keinen Grund, Steuerpflichtige unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielen. Auch die Gefahr erheblicher Steuermindereinnahmen oder die Verhinderung missbräuchlicher Gestaltung stelle keinen solchen Grund dar.
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. Bis dahin sollten entsprechende Fälle ggf. offengehalten werden.
[1] Siehe § 20 Abs. 6 Satz 4 (aktuelle Fassung) EStG.
[2] BFH vom 17.11.2020 VIII R 11/18.