Sponsoring eines Freiberuflers als Betriebsausgaben
Für Aufwendungen zur Förderung des Sports oder der Kultur kommt ein steuerlicher Abzug als Spende im Rahmen der Sonderausgaben in Betracht. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Empfänger als gemeinnützig anerkannt ist und eine Spendenbescheinigung ausstellt. Der Abzug von Aufwendungen z. B. zur Unterstützung des Profisports als Spende scheidet daher aus.
Ein Spendenabzug ist nur bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte möglich.[1] Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Das ist möglich, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile durch seine Aufwendungen erwarten kann, weil er z. B. als Förderer auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen oder Ausstellungskatalogen genannt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind.[2]
Der Bundesfinanzhof[3] hat entschieden, dass ein Abzug von Sponsoringaufwendungen auch bei Freiberuflern möglich ist. Im Streitfall hatten Sportärzte mit einem Jahresumsatz von ca. 900.000 Euro etwa 100.000 Euro für einen Profisportler aufgewendet. Die Aufwendungen wurden zum Abzug zugelassen, weil der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring und die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinwies und dadurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wurde, die zu einer Sicherung und Förderung des unternehmerischen Ansehens führen konnten.
[1] Falls die Grenze überschritten wird, ist ein Abzug alternativ bis zu 4 Promille der Summe aus Jahresumsatz und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter möglich (vgl. § 10b Abs. 1 EStG).
[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 18.02.1998 – IV B 2 – S 2144 – 40/98 (BStBl 1998 I S. 212).
[3] BFH-Urteil vom 14.07.2020 VIII R 28/17 (BStBl 2021 II S. 14).