Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften zur Besteuerung wie Körperschaften

Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften zur Besteuerung wie Körperschaften

Ein Problem im deutschen Steuerrecht ist die unterschiedliche Besteuerung von Personen- und Kapitalge­sellschaften. Während Gewinne einer Personengesellschaft – unabhängig davon, ob diese von den Gesell­schaftern entnommen werden – einer Einkommensteuerbelastung von bis zu 45 % unterliegen können, er­gibt sich bei der Kapitalgesellschaft eine Steuerbelastung auf der Unternehmensebene durch Gewerbe- und Körperschaftsteuer von ca. 32 %.[1] Solange die Kapitalgesellschaft den Gewinn thesauriert, d. h. nicht an die Anteilseigner ausschüttet, werden keine weiteren Steuern ausgelöst und die Steuerbelastung auf der Unter­nehmensebene ist regelmäßig niedriger als bei einer Personengesellschaft.

Für diese Fälle plant der Gesetzgeber die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer.[2] Danach kann eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG oder GmbH & Co. KG; nicht aber Einzelunternehmen und GbRs) oder eine Partnerschaftsgesellschaft beantragen, wie eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) besteuert zu werden.

Damit ergibt sich neben der regelmäßig niedrigeren Steuerbelastung eine weitreichende (steuerliche) Gleich­stellung mit einer Kapitalgesellschaft. Besonderheiten der Personengesellschaft, wie z. B. Sonderbetriebs­vermögen und Sonderbilanzen, kommen nach der Umstellung bei der optierenden Gesellschaft nicht mehr in Betracht.

Insbesondere ergeben sich folgende Auswirkungen bei einer Option:

Gewinnentnahmen des Gesellschafters aus der optierenden Personengesellschaft werden wie Gewinnaus­schüttungen als Kapitaleinkünfte behandelt;Vergütungen für eine Tätigkeit des Gesellschafters im Dienst der Gesellschaft führen regelmäßig zu lohn­steuerpflichtigem Arbeitslohn;Zinsen für Gesellschafterdarlehen werden als Kapitaleinkünfte erfasst;bei einer Vermietung von Wirtschaftsgütern des Gesellschafters an die Personengesellschaft werden Ein­künfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte erzielt.

Der Antrag auf Option ist davon abhängig, dass mindestens 75 % der Gesellschafter zustimmen. Der Antrag ist unwiderruflich, muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden und soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 möglich sein.

Vorgesehen ist auch die Möglichkeit einer Rückoption für noch nicht begonnene Wirtschaftsjahre. In die­sem Fall wird die Gesellschaft ab dem folgenden Wirtschaftsjahr wieder als Personengesellschaft besteuert; bisher thesaurierte Gewinne gelten als ausgeschüttet und sind von den Gesellschaftern zu versteuern. Eine Mindestdauer für die Aufrechterhaltung der Option ist nicht vorgesehen; eine Rückoption wäre danach be­reits ab dem folgenden Jahr möglich.

Die Option zur Körperschaftsteuer hat weitreichende Auswirkungen. Die Frage, ob die Regelungen in An­spruch genommen werden sollen, ist von vielen Faktoren abhängig und muss im Einzelfall geprüft werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Es muss daher abgewartet werden, ob sich noch Änderungen im laufenden Verfahren ergeben.


[1] Ergibt sich aus 15 % Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer je nach Hebesatz.

[2] Vgl. im Einzelnen Bundestags-Drucksache 19/29843.

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