Investitionsabzugsbetrag: Weitere Verlängerung der Investitionsfrist geplant
Für geplante Investitionen von beweglichen und (fast) ausschließlich betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern kann vorab ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd berücksichtigt werden.[1]
Erfolgt die tatsächliche Investition nicht innerhalb einer bestimmten Frist, ist der Abzugsbetrag mit steuerlicher Wirkung rückgängig zu machen.
Für im Jahr 2017 geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge ist die „normale“ gesetzliche Frist von 3 Jahren bereits durch eine Gesetzesänderung[2] auf 4 Jahre verlängert worden, sodass es ausreichend ist, wenn die Investition bis Ende 2021 erfolgt.
Geplant ist, diese Frist um ein weiteres Jahr zu verlängern. Danach können Investitionen für Investitionsabzugsbeträge aus 2017 (statt bis Ende 2021) noch bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Für in 2018 geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge („normale“ Frist bis Ende 2021) bedeutet dies, dass die Investitionsfrist ebenfalls erst Ende 2022 ausläuft.[3]
[1] Zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe § 7g EStG.
[2] Siehe § 52 Abs. 16 EStG n. F.
[3] Vgl. Bundestags-Drucksache 19/29843.