Investitionsabzugsbetrag: Weitere Verlängerung der Investitionsfrist geplant

Investitionsabzugsbetrag: Weitere Verlängerung der Investitionsfrist geplant

Für geplante Investitionen von beweglichen und (fast) ausschließlich betrieblich genutzten Wirtschafts­gütern kann vorab ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaf­fungskosten gewinnmindernd berücksichtigt werden.[1]

Erfolgt die tatsächliche Investition nicht innerhalb einer bestimmten Frist, ist der Abzugsbetrag mit steuer­licher Wirkung rückgängig zu machen.

Für im Jahr 2017 geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge ist die „normale“ gesetzliche Frist von 3 Jah­ren bereits durch eine Gesetzesänderung[2] auf 4 Jahre verlängert worden, sodass es ausreichend ist, wenn die Investition bis Ende 2021 erfolgt.

Geplant ist, diese Frist um ein weiteres Jahr zu verlängern. Danach können Investitionen für Investitions­abzugsbeträge aus 2017 (statt bis Ende 2021) noch bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Für in 2018 geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge („normale“ Frist bis Ende 2021) bedeutet dies, dass die Investi­tionsfrist ebenfalls erst Ende 2022 ausläuft.[3]


[1] Zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe § 7g EStG.

[2] Siehe § 52 Abs. 16 EStG n. F.

[3] Vgl. Bundestags-Drucksache 19/29843.

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