Günstigere Besteuerung bei Altersrenten erforderlich
Der Bundesfinanzhof hat zwei Klagen von Rentnern bezüglich einer Doppelbesteuerung ihrer Altersrenten abgewiesen.[1] In beiden Fällen lag keine Mehrfachbesteuerung vor. Das Gericht sah jedoch die Möglichkeit, dass bei künftigen Rentnerjahrgängen eine Doppelbesteuerung von Altersrenten eintreten kann, und skizzierte, wie eine rechnerische Überprüfung aussehen soll.
Eine Doppelbesteuerung liegt danach vor, wenn die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenversicherungsbeiträge (d. h., soweit die gezahlten Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden konnten) höher ist als die Summe der nach derzeitigem Recht[2] steuerfrei gestellten Teile der Rente; dabei ist von der bei Rentenbeginn bestehenden Lebenserwartung des Rentenbeziehers auszugehen. Soweit mit einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente zu rechnen ist, sind auch deren Freistellungsbeträge in die Berechnung einzubeziehen.
Ob und ggf. wie der Gesetzgeber auf die neue Rechtsprechung reagieren wird, muss abgewartet werden.
[1] BFH-Urteile vom 19.05.2021 X R 20/19 und X R 33/19.
[2] Vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.