Abzug von verteilten Erhaltungsaufwendungen im Todesfall
3 Abzug von verteilten Erhaltungsaufwendungen im Todesfall
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Erhaltungsaufwendungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung sofort abziehbar. Für größere Erhaltungsaufwendungen an Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen und nicht zum Betriebsvermögen gehören, besteht jedoch die Möglichkeit, diese auf 2 Jahre bis 5 Jahre gleichmäßig zu verteilen, z. B. um so die steuerliche Wirkung zu optimieren (§ 82b EStDV).
Geregelt sind auch einige Fälle zum Umgang mit einem Restbetrag, wenn aus dem Objekt keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr erzielt werden. Der verbliebene Teil der Aufwendungen ist bei Veräußerung des Gebäudes, Einlage in ein Betriebsvermögen oder der Aufgabe der Einkunftserzielung als Werbungskosten abzuziehen.[1] Eine vergleichbare Regelung zur unentgeltlichen Grundstücksübertragung enthält § 82b EStDV dagegen nicht; die Finanzverwaltung[2] lässt jedoch eine Fortführung der Verteilung beim Rechtsnachfolger zu.
In einem aktuellen Urteil[3] hat der Bundesfinanzhof über die Behandlung des verbleibenden Abzugs im Todesfall entschieden. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist nach dieser Entscheidung des Gerichts eine Fortführung des Restbetrags durch den Erben nicht möglich; die verbliebenen Aufwendungen sind vielmehr insgesamt im Todesjahr als Werbungskosten beim Erblasser zu berücksichtigen.
Auch für Fälle, in denen der Erblasser Nießbrauchsberechtigter ist und verstirbt, verneint der Bundesfinanzhof[4] die Fortführung des verbliebenen Restbetrags gemäß § 82b EStDV beim Eigentümer, der im Streitfall auch gleichzeitig Alleinerbe war.
[1] § 82b Abs. 2 EStDV.
[2] R 21.1 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 EStR.
[3] Vom 10.11.2020 IX R 31/19.
[4] Urteil vom 13.03.2018 IX R 22/17 (BFH/NV 2018 S. 824).