Verrechnung von Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen
Ergeben sich bei der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer durch einen Steuerbescheid Nachzahlungen, berechnet das Finanzamt hierfür Zinsen. Der Zinslauf beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Steuer erhoben wird; die Zinsen werden bis zum Datum des maßgebenden Steuerbescheids berechnet (vgl. § 233a AO). Der Zinssatz beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat. Zinsen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Nachzahlungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Führt ein Steuerbescheid zu einer Erstattung, so wird der Erstattungsanspruch entsprechend verzinst. Diese Steuerzinsen sind dagegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Insbesondere nach Betriebsprüfungen ist es denkbar, dass sich aufgrund des gleichen Sachverhalts für ein Jahr eine Erstattung (mit steuerpflichtigen Erstattungszinsen) und in einem anderen Jahr eine Nachzahlung (mit nichtabzugsfähigen Nachzahlungszinsen) ergibt.
Beispiel:
Die Erhöhung des Warenbestands im Jahr 01 um 20.000 Euro führt zu einem entsprechend höheren Gewinn im Jahr 01,
im Jahr 02 aufgrund des höheren Wareneinsatzes aber zu einer entsprechenden Gewinnminderung.
Um das unbefriedigende Ergebnis der Versteuerung der Erstattungszinsen im Beispiel für 02 zu vermeiden, lässt es die Finanzverwaltung[1] zu, dass die Nachzahlungszinsen mit den Erstattungszinsen verrechnet werden und nur ein eventueller Überhang an Erstattungszinsen als steuerpflichtig behandelt wird.
[1] BMF-Schreiben vom 16.03.2021 – IV C 1 – S 2252/19/10012 (BStBl 2021 I S. 353).