Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Der Übergang eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung auf einen anderen Rechtsträger (Erwerber) unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer[1]; die Steuer bemisst sich dabei nach dem Wert der Gegenleistung (regelmäßig der Kaufpreis). Gehört das Grundstück einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person (z. B. einer GmbH), wird beim Erwerb von Anteilen an der Gesellschaft – wirtschaftlich betrachtet – regelmäßig auch ein „Stück“ des im Vermögen der Gesellschaft befindlichen Grundstücks mitübertragen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber besondere Regelungen geschaffen, wonach auch bei „mittelbarem“ Erwerb eines Grundstücks über eine Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen Grunderwerbsteuer anfallen kann (Bemessungsgrundlage ist dabei der anteilige Grundbesitzwert). Zur weiteren Eindämmung von Steuergestaltungen sollen die derzeit geltenden Regelungen künftig verschärft werden:
Gesellschafterwechsel: Erwirbt ein neuer Gesellschafter innerhalb von 10 Jahren (bisher: 5 Jahre) mindestens 90 % (bisher: 95 %) der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft, besteht darin regelmäßig ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang. Dies gilt künftig auch für den Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften.[2]
Anteilsvereinigungen: Schon bisher bestand eine ähnliche Regelung, wenn sich z. B. bei Zukauf weiterer Anteile durch einen Gesellschafter die Gesellschaftsanteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft in der Hand dieses Gesellschafters vereinigen. Grunderwerbsteuerpflichtig kann dies künftig sein, wenn sich die Gesellschaftsanteile zu mindestens 90 % (bisher: 95 %) in einer Hand vereinigen.[3]
[1] Zu den einzelnen Steuersätzen siehe Informationsbrief April 2021 Nr. 4.
[2] Vgl. § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG i. d. F. des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes.
[3] Vgl. § 1 Abs. 3 GrEStG n. F.