Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen
Auch Lohnzahlungen an mitarbeitende Angehörige sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar; Voraussetzung ist jedoch, dass ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wurde, diese Vereinbarung inhaltlich dem Fremdüblichen entspricht und auch tatsächlich so durchgeführt wird.[1]
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil[2] die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen im Hinblick auf feste Arbeitszeiten und auf Stundenaufzeichnungen näher definiert. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau als Bürohilfskraft angestellt; dabei war zwar eine feste monatliche Arbeitszeit vereinbart worden, die wöchentlichen bzw. täglichen Arbeitszeiten variierten jedoch.
Bei einer nicht vollzeitigen Beschäftigung sind Unterschiede bei der Wochenarbeitszeit, die von den betrieblichen bzw. den beruflichen Erfordernissen des Arbeitgebers abhängen und auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind, nach Ansicht des Gerichts nicht unüblich; dies gilt insbesondere für Hilfstätigkeiten.
Das Gericht führt zudem aus, dass die Nichtanerkennung eines Arbeitsverhältnisses nicht allein darauf gestützt werden kann, dass vorhandene Arbeitszeitnachweise unzureichend seien. Auch wenn die täglichen Arbeitszeiten deutlich variieren, kann die Anerkennung des Beschäftigungsverhältnisses nicht von Aufzeichnungen darüber abhängig gemacht werden, welche konkreten Arbeitsleistungen während dieser dokumentierten Zeiten erbracht wurden.
[1] H 4.8 „Fremdvergleich“ EStH.
[2] BFH-Urteil vom 18.11.2020 VI R 28/18.