Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug beim Arbeitslohn

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug beim Arbeitslohn

Zu den bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigenden Einnahmen gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen; d. h., dass neben Geldleistungen auch Sachbezüge zum Arbeits­lohn gehören können. Bei der Bewertung von Sachbezügen gelten einige steuerliche Erleichterungen (z. B. die Freigrenze von monatlich 44 Euro[1]), sodass die Abgrenzung von Geldleistungen zu Sachbezügen eine besondere Bedeutung hat.

Gesetzlich geregelt ist,[2] dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurro­gate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geld­leistungen sind. Die Finanzverwaltung hat nun in einem ausführlichen Schreiben[3] dazu Stellung genommen.

Danach sind z. B. folgende Leistungen als Sachbezug anzusehen:

– die Gewährung von zusätzlichem Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber,[4]

– die Gewährung von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken),[5]

– die Übereignung von Gegenständen.

Die Übergabe von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleis­tungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen, ist nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn die Gutscheine oder Geldkarten nicht in Bargeld oder Devisen umgetauscht oder für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können. Ab dem 01.01.2022 sind darüber hinaus auch die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zu beachten. Gutscheine und Geldkarten können insoweit nur dann als Sachbezug beurteilt werden, wenn sich diese auf eine begrenzte Waren- oder Dienst­leistungspalette beziehen oder nur für einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen gelten, z. B. für:

– Personennah- und Fernverkehr,

– Kraftstoff und Ladestrom,

– Fitnessleistungen,

– Streamingdienste (Film und Musik),

– Bücher, Zeitungen, Bekleidung einschließlich Accessoires,

– Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Market­place) einlösbar sind,

– sog. City-Cards, Stadt- oder Centergutscheine.


[1] Die Grenze wird ab 01.01.2022 auf 50 Euro angehoben; die Steuerbefreiung gilt bei Gutscheinen und Geldkarten nur, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

[2] § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG (Art. 2 Nr. 6 JStG 2019, BGBl 2019 I S. 2451).

[3] Weitere Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 13.04.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10007.

[4] Siehe dazu Informationsbrief November 2018 Nr. 8.

[5] Siehe auch R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR sowie Informationsbrief Januar 2021 Nr. 1.

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