Wertverluste von Aktien infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer AG
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gehören Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien) grundsätzlich zu den Kapitaleinkünften.[1] Veräußerungsverluste können mit Überschüssen aus Kapitalvermögen verrechnet werden; Verluste aus der Veräußerung von Aktien können allerdings nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden, nicht z. B. mit Zinseinnahmen oder Dividenden.
Die Frage, ob auch der vollständige Ausfall einer Forderung z. B. nach (Privat-)Insolvenz des Schuldners grundsätzlich wie ein Veräußerungsverlust zu behandeln ist, hat der Bundesfinanzhof[2] bejaht.
Der Entzug von Aktien als Folge eines Insolvenzverfahrens der AG ist ebenfalls als steuerlich relevanter Verlust zu behandeln. Der Verlust ist jedoch erst verwirklicht, wenn die Aktien zuvor aus dem Depot ausgebucht werden oder das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs erlischt; es reicht z. B. nicht aus, dass die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wurde.[3]
Vermögensverluste z. B. aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder dem sonstigen Ausfall wertloser Kapitalanlagen können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Verlustverrechnung ist seit 2020 allerdings auf 20.000 Euro[4] begrenzt; darüber hinausgehende Verluste können auf Folgejahre jeweils bis zur Höhe von 20.000 Euro10 zur Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften vorgetragen werden.
[1] Siehe § 20 Abs. 2 EStG; bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab 1 % siehe § 17 EStG.
[2] Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15 (BStBl 2020 II S. 831).
[3] BFH-Urteil vom 17.11.2020 VIII R 20/18.
[4] Siehe § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG; der Betrag von ursprünglich 10.000 Euro wurde rückwirkend ab 2020 verdoppelt durch Art. 1 JStG 2020 (BGBl 2020 I S. 3096).