Weniger Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bei Homeoffice
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann regelmäßig eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer[1] als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wird die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich nicht (arbeitstäglich) aufgesucht – z. B. bei vermehrten Arbeitszeiten im Homeoffice –, kommt insoweit auch die Entfernungspauschale nicht in Betracht. Stattdessen kann in den Jahren 2020 und 2021 für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich in der häuslichen Wohnung tätig ist, die sog. Homeoffice-Pauschale (5 Euro/Tag, höchstens 600 Euro/Jahr) als Werbungskosten berücksichtigt werden.[2]
Tatsächliche Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. durch eine ÖPNV-Zeitfahrkarte) können auch dann über die Entfernungspauschale hinaus als Werbungskosten berücksichtigt werden,[3] wenn die Zeitfahrkarte aufgrund der vermehrten Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte verwendet wird. Eine Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage ist nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale.[4]
[1] Sowie für 2021 bis 2023 für jeden weiteren Entfernungskilometer 0,35 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG).
[2] Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG n. F.
[3] Vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.
[4] Vgl. die bundeseinheitliche Regelung im Erlass des FinMin Thüringen vom 17.02.2021 – S 1901-2020 Corona – 21.15, 30169/2021.