Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Moder­nisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazu­gehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für

 

höchstmögliche

Steuerermäßigung im Jahr

Haushaltsnahe Dienstleistungen:

z.B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenähen,

Heckenschneidern usw., Betreuung von Haustieren, haushaltsnahe Pflege- und

Betreuungsleistungen (auch durch Angehörige) sowie Dienstleistungen bei eigener Heimunterbringung

4.000 €

Handwerkerleistungen

Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung,

Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten usw. Schornsteinfegerleistungen

1.200 €

Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden.[3] Hierunter fallen auch Kosten für die Reinigung und Schneeräumung des angrenzenden öffentlichen Gehwegs (z. B. Winterdienst), nicht jedoch der Fahrbahn einer öffentlichen Straße.[4] Öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren können nicht berücksichtigt werden.[5]

Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeits­kosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.[6]

Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Neben­kosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahres­abrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden.[7]

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.[8]

Das bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/Wohnflächenerweiterung), für eine nachträgliche Errichtung eines Car­ports, einer Fertiggarage, eines Win­tergartens oder einer Terrassenüberdachung, für eine spätere Gartenneuanlage sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zah­lung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrech­nungsüberhang“ verloren ist, d. h., die Steuerermäßigung kann nicht zu einer „negativen“ Einkommen­steuer führen; eine Anrechnung des übersteigenden Betrags kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden.[9]


[1] Siehe BFH-Beschluss vom 25.09.2017 VI B 25/17 (BFH/NV 2018 S. 39) und Informationsbrief März 2018 Nr. 5.

[2] Siehe BFH vom 03.04.2019 VI R 19/17 (BStBl 2019 II S. 445) sowie Informationsbrief September 2019 Nr. 3.

[3] Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 1 und 2. Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge für eine allgemeine Straße sind nicht begünstigt (siehe BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 50/17 sowie Informationsbrief Dezember 2020 Nr. 7).

[4] Vgl. BFH-Urteil vom 13.05.2020 VI R 4/18 sowie Informationsbrief März 2021 Nr. 6.

[5] Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14), Anlage „Straßenreinigung“.

[6] Vgl. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14), Rz. 3.

[7] Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14), Rz. 26 und 27.

[8] Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14), Rz. 21 und Anlage 1.

[9] Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14), Rz. 44 und 56.

 

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