Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Umsatzsteuer-Satz in der Gastronomie – Kinderbonus – Verlustrücktrag

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Umsatzsteuer-Satz in der Gastronomie – Kinderbonus – Verlustrücktrag

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz[1] sind folgende Maßnahmen verabschiedet worden:

1. In der Gastronomie gilt der ermäßigte Umsatzsteuer-Satz von 7 % für die Abgabe von Speisen (nicht für Getränke) bis zum 30.06.2021; diese Regelung wird bis zum 31.12.2022 verlängert.

2. Für jedes Kind, für das im Jahr 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird zusätzlich zum Kindergeld ein Einmalbetrag von 150 Euro gezahlt. Die Auszahlung soll regelmäßig im Mai 2021 erfolgen.

3. Die Grenzen für den möglichen Verlustrücktrag werden auf 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro) verdoppelt.

Schon vor Veranlagung zur Einkommensteuer 2020 konnte ein sich abzeichnender Verlust pauschal auf das Jahr 2019 zurückgetragen werden, indem bei der Steuerberechnung 2019 pauschal 30 % des Gesamt­betrags der Einkünfte 2019 als Verlust aus 2020 angesetzt wurden, was zu einer Erstattung geführt hat (vgl. im Einzelnen § 111 EStG). Dieser pauschale Verlustrücktrag gilt jetzt auch für das Jahr 2021.


[1] Vgl. Bundestags-Drucksache 19/26544.

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