Wildtierschäden als außergewöhnliche Belastungen?
Im Rahmen des § 33 EStG können zwangsläufige Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Unklar war bislang, ob durch Wildtiere (z. B. Biber) verursachte Schäden an Terrasse und Garten eines selbstgenutzten Einfamilienhauses dazugehören.
Der Bundesfinanzhof[1] hat dies in einer neuen Entscheidung verneint. Nach Auffassung des Gerichts sind Wildtierschäden und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung keineswegs unüblich und daher nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen – etwa mit Schäden aufgrund von Brand oder Hochwasser – vergleichbar. Entsprechende Aufwendungen können deshalb grundsätzlich nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden, selbst wenn sie zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (z. B. das eigene Einfamilienhaus mit Grundstück) ausgehender Gesundheitsgefahren getätigt werden.
Die zur Beseitigung von Wildtierschäden im Haushalt (oder deren Vermeidung) entstandenen Lohnkosten können aber im Rahmen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend gemacht werden.
[1] Urteil vom 01.10.2020 VI R 42/18.