Erbschaft-/Schenkungsteuer: Urenkel gelten nicht als Enkel

Erbschaft-/Schenkungsteuer: Urenkel gelten nicht als Enkel

Die Besteuerung von Erbschaften bzw. Schenkungen ist regelmäßig davon abhängig, in welchem persön­lichen Verhältnis der Erwerber zum Erblasser bzw. Schenker steht.

Je nach persönlichem Verhältnis zum Erblasser wird der Erbe in eine der Steuerklassen (I bis III) eingeord­net, die im Wesentlichen über die Höhe des Freibetrags (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe des Steuersatzes (§ 19 Abs. 1 ErbStG) entscheidet.

Beerbt z. B. ein Kind einen Elternteil, kommt ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro in Betracht; Entspre­chendes gilt bei Schenkungen. Der Freibetrag verringert sich, je weiter der Erwerber in der Generationen­folge vom Erblasser bzw. Schenker entfernt ist.

Der Bundesfinanzhof[1] hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass entsprechend der gesetzlichen Rege­lung die Kinder der Kinder (also die Enkel) einen Freibetrag von 200.000 Euro erhalten, Urenkel dagegen lediglich einen Freibetrag von 100.000 Euro (wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind).

Im Streitfall schenkte eine Urgroßmutter ihrem Urenkel eine Immobilie (an der die Großmutter ein Nieß­brauchsrecht erhielt). Hierfür wurde der Freibetrag von 200.000 Euro beansprucht.

Das Gericht verneinte dies und bestätigte die gesetzliche Regelung, wonach innerhalb der Steuerklasse I zwi­schen Enkelkindern und Urenkeln zu unterscheiden ist; Letztere gelten dabei nicht als „Kinder der Kinder“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, sondern als „entferntere“ Abkömmlinge, für die der niedrigere Frei­betrag in Höhe von 100.000 Euro in Betracht kommt.


[1] Beschluss vom 27.07.2020 II B 39/20 – AdV (BStBl 2021 II S. 28).

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