Coronabedingte Fristverlängerung bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung
Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt (z. B. Elementarereignisse wie Brand, Sturm, Überschwemmung sowie Diebstahl oder unverschuldeter Unfall) oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, entsteht ein Gewinn, soweit die Entschädigung den Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts übersteigt.
Die sofortige Versteuerung dieses Gewinns kann vermieden werden, wenn dieser auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts übertragen wird. Soweit die Ersatzbeschaffung noch nicht im gleichen Jahr erfolgt, kann der Gewinn in eine gewinnmindernde Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt werden.[1] Das Ersatzwirtschaftsgut muss dann allerdings bis zum nächsten Bilanzstichtag angeschafft werden.[2] Die Frist von einem Jahr kann im Einzelfall auf bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Ersatzbeschaffung weiterhin ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte.[3] Erfolgt keine Ersatzbeschaffung innerhalb der genannten Fristen, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Da sich Ersatzbeschaffungen aufgrund der Corona-Pandemie verzögern können, hat die Finanzverwaltung[4] die Fristen insgesamt um ein Jahr verlängert, wenn eine Frist sonst in einem zwischen dem 29.02.2020 und dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr abgelaufen wäre.
[1] Vgl. R 6.6 Abs. 4 Satz 1 EStR.
[2] Bei Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäuden und Binnenschiffen verlängert sich die Frist auf 4 Jahre, bei neu zu errichtenden Gebäuden auf 6 Jahre (R 6.6 Abs. 4 Satz 3 und 4 EStR).
[3] R 6.6 Abs. 4 Satz 5 EStR.
[4] BMF-Schreiben vom 13.01.2021 – IV C 6 – S 2138/19/10002 (BStBl 2021 I S. 102).