Umsatzsteuerliche Auswirkungen durch den Brexit

Umsatzsteuerliche Auswirkungen durch den Brexit

Zum 01.01.2021 hat Großbritannien (GB)[1] endgültig die EU verlassen. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich insbesondere bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Leistungsaus­tausch zwischen den verbleibenden EU-Mitgliedstaaten und GB, weil GB jetzt zum Drittlandsgebiet gehört.

Wegen der Komplexität des Umsatzsteuerrechts können hier nur wenige wichtige Punkte angesprochen wer­den. Im Einzelnen muss geprüft werden, ob jetzt eine Registrierung des Unternehmens in GB erforderlich ist. Die Finanzverwaltung hat zu den Konsequenzen durch den Brexit ein Anwendungsschreiben herausgege­ben.[2]

Lieferungen

Zwischen der EU und GB wurde für Nordirland ein besonderer Status vereinbart. Danach wird der Waren­verkehr zwischen der EU und Nordirland weiterhin als innergemeinschaftlich angesehen.

Lieferungen nach GB (ohne Nordirland) sind nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern seit dem Brexit als Ausfuhrlieferung steuerbefreit (vgl. § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG), es gelten dabei strengere Nachweisvorschriften (vgl. §§ 8 bis 17 UStDV). Die Versandhandelsregelung für Lieferungen an Nichtunternehmer gemäß § 3c UStG ist nicht mehr anzuwenden.

Lieferungen aus GB (ohne Nordirland) werden nicht mehr als innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert, sondern unterliegen nach dem Brexit der Einfuhrumsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Ein­fuhrumsatzsteuer ergibt sich aus § 11 UStG.

Die Regelungen über den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (insbesondere durch Privatper­sonen) gemäß § 1b UStG sind im Zusammenhang mit GB (ohne Nordirland) nicht mehr anzuwenden.

Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Nordirland gelten keine Sonderregelungen; hier ist Nord­irland Drittlandsgebiet.

Führen deutsche Unternehmer ab dem 01.01.2021 sonstige Leistungen an Unternehmer in GB[18] aus, liegt der Leistungsort grundsätzlich wie bisher in GB; der deutsche Unternehmer wird dann die Umsatzsteuer in GB für seine sonstigen Leistungen selbst abführen müssen, wenn das sog. Reverse-Charge-Verfahren für die jeweilige sonstige Leistung nicht mehr anzuwenden ist.

Bei sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer in GB ist insbesondere § 3a Abs. 4 UStG zu beachten. Der Leistungsort für die dort genannten Leistungen (z. B. Rechteüberlassung, Rechtsberatung) liegt dann in GB und nicht mehr am Sitz des leistenden Unternehmers, sodass keine deutsche, ggf. aber britische Umsatzsteuer anfällt.


[1] Einschließlich Nordirland und der Insel Man.

[2] BMF-Schreiben vom 10.12.2020 – III C 1 – S 7050/19/10001 (BStBl 2020 I S. 1370).

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