Erweiterung der Corona-Hilfen: Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 – Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten
Abgabefrist Steuererklärungen 2019
Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass die „normale“ Abgabefrist für von Beratern erstellte Steuererklärungen (z. B. für Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) des Jahres 2019 (Ende Februar 2021)[1] verlängert wird; für entsprechende Steuererklärungen soll nach einer Information des Bundesfinanzministeriums im Rahmen einer gesetzlichen Regelung die Abgabefrist bis zum 31.08.2021 hinausgeschoben werden. Die Regelung zur Verzinsung von Steuernachzahlungen soll angepasst werden.
Stundung von Steuern
Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Unternehmen oder Privatpersonen konnten in einem vereinfachten Verfahren beantragen, die bis Ende 2020 fälligen Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen sowie bis zu diesem Zeitpunkt fällige Steuern zinslos zu stunden.[2] Auch diese Regelung ist erweitert worden: Bis zum 31.03.2021 können Anträge auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gestellt werden; die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.06.2021.[3]
[1] Siehe § 149 Abs. 3 und 4 Abgabenordnung.
[2] Siehe dazu Informationsbrief Mai 2020 Nr. 1.
[3] Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 22.12.2020 – IV A 3 – S 0336/20/10001.