Erweiterung der Corona-Hilfen: Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 – Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten

Erweiterung der Corona-Hilfen: Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 – Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten

Abgabefrist Steuererklärungen 2019

Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass die „normale“ Abgabefrist für von Beratern erstellte Steuererklärungen (z. B. für Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) des Jahres 2019 (Ende Februar 2021)[1] verlängert wird; für entsprechende Steuererklärungen soll nach einer Information des Bundesfinanz­ministeriums im Rahmen einer gesetzlichen Regelung die Abgabefrist bis zum 31.08.2021 hinausgeschoben werden. Die Regelung zur Verzinsung von Steuernachzahlungen soll angepasst werden.

Stundung von Steuern

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Unternehmen oder Privatpersonen konnten in einem vereinfachten Verfahren beantragen, die bis Ende 2020 fälligen Ein­kommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen sowie bis zu diesem Zeitpunkt fällige Steuern zinslos zu stunden.[2] Auch diese Regelung ist erweitert worden: Bis zum 31.03.2021 können Anträge auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gestellt werden; die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.06.2021.[3]


[1] Siehe § 149 Abs. 3 und 4 Abgabenordnung.

[2] Siehe dazu Informationsbrief Mai 2020 Nr. 1.

[3] Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 22.12.2020 – IV A 3 – S 0336/20/10001.

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