Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2021
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristverlängerung für 2021 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2020 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2021 stellen.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann grundsätzlich für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.[1]
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2020 angemeldet und bis zum 10.02.2021 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2022 fällige Vorauszahlung für Dezember 2021 angerechnet.
Vierteljahreszahler[2] brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2021 beim Finanzamt zu stellen.
[1] Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.
[2] Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2020 nicht mehr als 1.000 €, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. § 18 Abs. 2 UStG).