Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel
Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend.
Für Ausgaben gilt Entsprechendes: Bei Überweisungen ist der Abfluss in der Regel erfolgt, sobald der Überweisungsauftrag der Bank übermittelt wurde;[1] bei Zahlungen mittels Girocard oder Kreditkarte ist für den Abfluss regelmäßig die Eingabe der PIN-Nummer maßgebend. Zahlungen mittels Lastschriftverfahren gelten mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.[2]
Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) „kurze Zeit“ vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01. Wiederkehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.[3]
Beispiele:
a) Die Miete wird jeweils mit dem dritten Werktag des Folgemonats fällig. Die Zahlung der Miete für
Dezember 2020 erfolgt durch Dauerauftrag am 04.01.2021.b) Die Versicherungsbeiträge für das 1. Halbjahr 2021 sind Ende 2020 fällig und werden am 30.12.2020 durch
Überweisung bezahlt.c) Die für 2020 fälligen Darlehenszinsen werden mittels Lastschriftverfahren am 12.01.2021 abgebucht.
Da die Ausgaben innerhalb des 10-Tage-Zeitraums fällig und abgeflossen sind (Beispiele a und b) bzw. durch Erteilung
einer Einzugsermächtigung oder eines Überweisungsauftrags als am Fälligkeitstag abgeflossen gelten (Beispiel c), werden sie
in dem Kalenderjahr berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören (d. h. im Fall a und c noch in 2020; bei b in 2021).
Bei nichtbilanzierenden Unternehmern gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Zu beachten ist hierbei, dass bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung.
Beispiel:
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 wird fristgemäß am 08.01.02 geleistet. Die Fälligkeit der Steuerzahlung
wäre eigentlich am 10.01.02. Ist z. B. dieser Tag ein Sonntag, verschiebt sich die (gesetzliche) Fälligkeit auf den nächsten
Werktag (11.01.02), der aber damit außerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt.
Die Verlängerung der Zahlungsfrist wirkt sich auf die „Abflussfiktion“ in § 11 Abs. 2 EStG allerdings nicht aus; entscheidend ist hier, dass die Zahlung spätestens bis zum 10.01. erfolgt ist.[4]
Im Beispielsfall ist daher die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe zu berücksichtigen.
[1] Siehe H 11 EStH.
[2] Vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2016 VIII B 58/15 (BFH/NV 2016 S. 1008).
[3] Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 EStG und H 11 „Allgemeines“ EStH.
[4] Siehe BFH-Urteil vom 27.06.2018 X R 44/16 (BStBl 2018 II S. 781).