Corona-Krise: Termine zum Jahresende
Im Hinblick auf die steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist zum Jahresende insbesondere Folgendes zu beachten:
• Die Senkung der Umsatzsteuersätze auf 16 % (normal) bzw. 5 % (ermäßigt) gilt regelmäßig nur noch für Leistungen, die bis zum 31.12.2020 erbracht werden;[1] nach diesem Zeitpunkt gelten dann wieder die Sätze von 19 % bzw. 7 %.
Für Restaurationsleistungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt eine Sonderregelung: Hier ist über den Jahreswechsel hinaus bis zum 30.06.2021 (weiterhin) der ermäßigte Steuersatz (ab dem 01.01.2021 in Höhe von dann 7 %) anzuwenden.
• Vom Arbeitgeber in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise bis zur Höhe von 1.500 Euro bleiben nur noch lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese bis zum 31.12.2020 gezahlt bzw. gewährt werden.[2]
• Erleichterungen im Zusammenhang mit Zuwendungen an von der Corona-Krise betroffene Personen
in Form von (Geld-)Spenden, Spendenaktionen, Arbeitslohnspenden oder Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen[3] gelten nur noch bis zum 31.12.2020.
• Normalerweise ist ein Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, wenn eine Investition nicht innerhalb von 3 Jahren erfolgt. Für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2017 geltend gemacht worden sind und die bei bis zum Jahresende 2020 nicht erfolgter Investition eigentlich rückgängig gemacht werden müssten, gilt eine Sonderregelung: In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn die Investition noch bis Ende 2021 durchgeführt wird.[4]
[1] Siehe hierzu im Einzelnen Informationsbrief August 2020 Nr. 7.
[2] Siehe § 3 Nr. 11a EStG i. d. F. des Corona-Steuerhilfegesetzes (BStBl 2020 I S. 550).
[3] Vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 (BStBl 2020 I S. 498); siehe auch Informationsbrief Juli 2020 Nr. 1.
[4] Siehe § 52 Abs. 16 letzter Satz EStG i. d. F. des Entwurfs zum JStG 2020 (Bundesrats-Drucksache 503/20).