Verbesserung der steuerlichen Entlastungen für behinderte Menschen
Behinderte Menschen können für ihre Anforderungen des täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarfs anstelle eines Einzelnachweises im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen.
Durch einen Gesetzentwurf[1] ist vorgesehen, die Pauschbeträge anzuheben sowie die Voraussetzungen und Nachweispflichten für die Inanspruchnahme zu erleichtern. Insbesondere ist ab dem Jahr 2021 Folgendes vorgesehen:
• Die Behinderten-Pauschbeträge können künftig bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 50) geltend gemacht werden. Die bisherigen besonderen Zusatzvoraussetzungen für Behinderte mit einem Grad der Behinderung von unter 50 entfallen. Die bisherigen Pauschbeträge sind weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig, werden aber verdoppelt.[2]
• Für behinderungsbedingte Fahrtkosten wird eine gesetzliche Pauschbetragsregelung eingeführt; je nach Anspruchsvoraussetzungen[3] ergeben sich auf Antrag Pauschbeträge von 900 Euro bzw. 4.500 Euro.[4]
• Ferner können Steuerpflichtige, denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer behinderten Person entstehen, regelmäßig einen Pflege-Pauschbetrag beantragen. Dieser kann künftig unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung „hilflos“ vom Pflegenden geltend gemacht werden, und zwar
• bei Pflegegrad 2 in Höhe von 600 Euro,
• bei Pflegegrad 3 in Höhe von 1.100 Euro und
• bei Pflegegrad 4 oder 5 in Höhe von 1.800 Euro (bisher 924 Euro).[5]
[1] Siehe Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen.
[2] Siehe § 33b Abs. 2 und 3 EStG (Entwurf).
[3] Vgl. § 33 Abs. 2a EStG (Entwurf). Die Beträge entsprechen dann der bisherigen Regelung in R 33.4 Abs. 4 EStR.
[4] Die zumutbare Belastung ist zu berücksichtigen.
[5] Vgl. § 33b Abs. 6 EStG (Entwurf).