Weitere steuerliche Entlastung für Familien ab 2021 geplant
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf[1] vorgelegt, der zum Teil stufenweise ab dem Jahr 2021 Verbesserungen insbesondere beim Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie beim Grundfreibetrag vorsieht. Flankiert werden diese Maßnahmen durch tarifliche Entlastungen zum Ausgleich der „kalten Progression“ in den Jahren 2021 und 2022. Der folgenden Übersicht können die wichtigsten Änderungen entnommen werden:
aktuell | ab 2021 | ab 2022 | |
Kindergeld - 1. und 2. Kind jeweils - für das 3. Kind - ab dem 4. Kind jeweils |
204 € 210 € 235 € |
219 € 225 € 250 € |
unverändert unverändert unverändert |
Kinderfreibeträge | 7.812 € | 8.388 € | unverändert |
Grundfreibetrag | 9.408 € | 9.696 € | 9.984 € |
Unterhaltshöchstbetrag ( § 33 a Abs. 1 EStG) |
9.984 € | 9.408 € | 9.696 € |
Ein Ehepaar mit 2 Kindern und einem Einkommen von 100.000 Euro hätte dann im Jahr 2021 eine steuerliche Entlastung gegenüber 2020 von 638 Euro und im Jahr 2022 von weiteren 224 Euro.
[1] Siehe Entwurf eines Zweiten Familienentlastungsgesetzes.
[2] Beträge für beide Elternteile einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro bzw. 2.928 Euro (für beide Eltern).