Neuregelungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags
Bei Anschaffung bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Freiberuflern, die bestimmte Grenzen nicht überschreiten, kommt neben der „normalen“ Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren in Betracht. Sind entsprechende Investitionen noch nicht durchgeführt, aber geplant, kann der steuerliche Effekt durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vorgezogen werden (vgl. § 7g EStG).
Im Rahmen einer Gesetzesänderung[1] soll die steuerliche Förderung erleichtert werden:
• Bislang musste das betreffende Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden, um begünstigt zu sein. Künftig soll bereits eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % ausreichen.
• Der mögliche Investitionsabzugsbetrag soll von 40 % auf bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten angehoben werden. Dies verstärkt den steuerlichen Vorholeffekt, der Abschreibungssatz von 20 % bleibt jedoch unverändert.
• Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen gilt künftig eine einheitliche Gewinn-Obergrenze in Höhe von 125.000 Euro für alle Betriebe.
Die Neuregelungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.[2]
[1] Siehe Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020.
[2] Vgl. § 52 Abs. 16 EStG (Entwurf).