Corona-Krise: Das Homeoffice als „häusliches Arbeitszimmer“?

Corona-Krise: Das Homeoffice als „häusliches Arbeitszimmer“?

Während der Corona-Krise arbeiten Mitarbeiter vermehrt im sog. Homeoffice. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob bzw. wie auf den häuslichen Arbeitsplatz entfallende Aufwendungen steuerlich z. B. als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer

Eine steuerliche Berücksichtigung kommt nach den derzeitigen Regelungen überhaupt nur dann in Betracht, wenn der beruflich genutzte Raum als „häusliches Arbeitszimmer“ anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszim­mers von 10 % ist bereits schädlich und würde zur vollständigen Nichtanerkennung des Zimmers führen; auch eine Geltendmachung von anteiligen Raumkosten (entsprechend des beruflichen Nutzungsanteils) ist dann nicht möglich.[1]

Damit bleiben ansonsten privat genutzte Räume, in denen Büroarbeiten in einer „Arbeitsecke“ (z. B. im Wohn- oder Schlafbereich) erledigt werden, von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen.[2] Nach derzeitiger Rechtslage dürften damit eine Reihe von Homeoffice-Arbeitsplätzen nicht begünstigt sein.

Steuerliche Berücksichtigung der Kosten

Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als „häusliches Arbeitszimmer“ jedoch vor, hängt die Berücksichtigung der Aufwendungen im Weiteren davon ab, ob

a) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt oder ob

b) für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Im Fall a) ist eine Geltendmachung der anteiligen auf das Arbeitszimmer entfallenden Wohnungskosten (Miete bzw. Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten, Gebühren, Versicherungsbeiträge, Raumausstat­tungen etc.) ohne Begrenzung möglich.

Im Fall b) kommt ein entsprechender Werbungskostenabzug in Betracht, allerdings nur bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich;[3] der Höchstbetrag ist auch bei einer nicht ganzjährigen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht zeitanteilig zu kürzen.[4] Der Mitarbeiter muss konkret darlegen, dass ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung steht (ggf. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers).[5] Diese Voraussetzung dürfte in Corona-Zeiten aber regelmäßig erfüllt sein.

Zahlung eines Nutzungsentgelts durch Arbeitgeber

Zahlt der Arbeitgeber eine Miete für die Nutzung des Arbeitszimmers als Homeoffice, lässt sich dadurch ggf. ein voller Werbungskostenabzug erreichen.

Vermietung im Arbeitgeberinteresse

Die vom Arbeitgeber gezahlten Mieten sind den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuord­nen, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers im Interesse des Arbeitgebers liegt (z. B. wenn kein geeigneter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht oder wenn dieser entsprechende Räumlichkeiten bei Dritten für andere Arbeitnehmer anmietet). Eine schriftliche Vereinbarung über die Überlassung des Arbeitszimmers sollte vorhanden sein. Werden in diesen Fällen durch die Vermietung langfristige Über­schüsse[6] erwirtschaftet, sind die auf die Wohnung entfallenden Aufwendungen regelmäßig ohne Einschrän­kungen als Werbungskosten abzugsfähig; sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer.[7]

Vermietung im Arbeitnehmerinteresse

Insbesondere wenn im Betrieb des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zur Verfügung steht, ist dies ein Indiz dafür, dass die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers als Homeoffice überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Zahlt der Arbeitgeber in diesem Fall ein Entgelt für die Nutzung des Homeoffice, gehört dieses zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die auf das Homeoffice entfallenden Aufwendungen können dann nur gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als Werbungs­kosten abgezogen werden, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.


[1] Siehe BFH-Beschluss vom 27.07.2015 GrS 1/14 (BStBl 2016 II S. 265).

[2] Vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 17.02.2016 X R 32/11 (BStBl 2016 II S. 708).

[3] § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.

[4] Siehe BMF-Schreiben vom 06.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002 (BStBl 2017 I S. 1320), Rz. 22.

[5] Vgl. BMF-Schreiben vom 06.10.2017 (Fußnote 8), Rz. 18.

[6] Vgl. dazu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 18.04.2019 – IV C 1 – S 2211/16/10003 (BStBl 2019 I S. 461); auf die Übergangsregelung hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht bei „Altfällen“ vor 2019 wird hingewiesen.

[7] Siehe Fußnote 7.

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